Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Werbungskosten [Stand 2024]

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Zusammenfassung

 
Begriff

Werbungskosten sind alle Aufwendungen, die dem Erwerb, der Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienen und die durch die Ausübung der beruflichen Tätigkeit entstehen. Eine berufliche Veranlassung setzt voraus, dass objektiv ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht und i. d. R. subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufs gemacht werden. Aufwendungen, die durch die allgemeine Lebensführung bedingt sind, rechnen nicht zu den Werbungskosten. Grundsätzlich ist eine Aufteilung von Aufwendungen möglich, die sowohl dem beruflichen Bereich als auch dem der privaten Lebensführung zuzurechnen sind.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die steuerliche Berücksichtigung von Werbungskosten regelt § 9 EStG; Verwaltungsanweisungen hierzu enthalten R 9.1–9.13 LStR sowie H 9.1–9.14 LStH. Grundsätze zum Vorliegen einer beruflichen Veranlassung nennt der BFH im Urteil v. 28.11.1980, VI R 193/77, BStBl 1981 II S. 368. Zur steuerlichen Behandlung von gemischt veranlassten Aufwendungen s. BFH-Beschluss v. 21.9.2009, GrS 1/06, BStBl 2010 II S. 672 und BMF-Schreiben v. 6.7.2010, IV C 3 – S 2227/07/10003 :002, BStBl 2010 I S. 614.

Sozialversicherung: Die Beitragspflicht zur Sozialversicherung bestimmt sich nach der Zugehörigkeit zum Arbeitsentgelt nach § 14 Abs. 1 SGB IV. Für die Beitragspflicht maßgebliche lohnsteuerliche Regelungen definiert § 1 SvEV.

Lohnsteuer

1 Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Zur Abgeltung der Werbungskosten wird bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 EUR jährlich angesetzt, soweit sich dadurch kein negativer Betrag ergibt.[1] Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist in den Lohnsteuertabellen für die Steuerklassen I–V berücksichtigt.

Keine Vervielfachung bei mehreren Arbeitsverhältnissen

Jeder Arbeitnehmer erhält den Arbeitnehmer-Pauschbetrag insges...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Prüf Office enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren