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Weihnachtsgeld / 5 Freiwilligkeitsvorbehalt

Dr. Constanze Oberkirch
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Die Zahlungen können unter einen Freiwilligkeitsvorbehalt gestellt werden. Die mit der jeweiligen Zahlung verbundene schriftliche Mitteilung, dass diese Leistung einmalig sei und zukünftige Ansprüche ausschließe, verhindert die Entstehung eines vertraglichen Anspruchs aus betrieblicher Übung.[1] Auch der klare und verständliche Freiwilligkeitsvorbehalt in einem Formulararbeitsvertrag ist nach der Rechtsprechung des BAG grundsätzlich möglich.[2]

Bei formularvertraglichen Vorbehalten ist das Transparenzgebot zu beachten. Enthält der Formulararbeitsvertrag zwar einen Freiwilligkeitsvorbehalt, regelt aber zugleich die "Gewährung" von Weihnachtsgeld, das der Höhe nach konkret bestimmt ist und bei steigender Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelt erhöht wird, wird ein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf das Weihnachtsgeld nicht verhindert.[3] Bei Verstößen gegen das Transparenzgebot[4] muss der Arbeitgeber die für ihn ungünstigste Auslegungsmöglichkeit des Arbeitsvertrags gegen sich gelten lassen.

 
Achtung

Vorrang von Individualabreden klarstellen

Bei der formularmäßigen Vereinbarung eines Freiwilligkeitsvorbehalts ist besondere Vorsicht geboten. Ein auf Sonderzuwendungen beschränkter Freiwilligkeitsvorbehalt, der so ausgelegt werden kann, dass er auch spätere Individualabreden über die Zahlung beispielsweise von Urlaubs- und Weihnachtsgeld erfasst, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und ist deshalb unwirksam.[5]

In den Vertrag muss daher eine Klarstellung aufgenommen werden, dass spätere Individualabreden zwischen den Parteien von dem Vorbehalt ausgenommen sind.

Da in vorhandenen Altverträgen derartige Ausnahmen in der Regel nicht formuliert sind, dürfte für eine Vielzahl von Bestandsarbeitsverhältnissen auf Grundlage der genannten Rechtsprechung mittlerweile ein Rechts...

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