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Wege aus der Krise / 7.2 Anfechtung des Mietvertrags

Alexander C. Blankenstein
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7.2.1 Grundsätze

Die Anfechtung des Mietvertrags kommt in erster Linie dann in Betracht, wenn der Mieter den Vermieter bei Abschluss des Mietvertrags arglistig getäuscht hat. Eine arglistige Täuschung ist insbesondere dann gegeben,

  • wenn der Mieter auf eine zulässige Frage im Rahmen der Mieterselbstauskunft gelogen hat oder
  • wenn der Mieter den Vermieter nicht von sich aus über wesentliche Umstände, die für den Vermieter ausschlaggebend für den Vertragsschluss sind, ungefragt hingewiesen hat.

Betroffen hiervon sind in erster Linie das über das Vermögen des Mieters eröffnete Insolvenzverfahren und die Tatsache, dass er aufgrund seiner Einkommenssituation nicht in der Lage ist, die Miete zu zahlen (siehe vertiefend Kap. 2.1.2.3). Zu beachten ist allerdings, dass widersprüchliche und missverständliche Angaben eines potenziellen Mieters in einer Selbstauskunft, die dazu dienen, die Bewerbung in einem günstigen Licht erscheinen zu lassen, dann nicht die Voraussetzungen für eine Arglistanfechtung erfüllen, wenn die Angaben nicht falsch sind.[1]

Erklärt der Vermieter die Anfechtung, führt diese zur Nichtigkeit des Vertrags von Anfang an (§ 142 Abs. 1 BGB). Das ist unbestritten für den Fall, dass dem Mieter das Mietobjekt noch nicht überlassen wurde.

Die Anfechtung eines Mietvertrags über Geschäftsräume wegen arglistiger Täuschung ist auch nach Überlassung der Mieträume und Beendigung des Mietvertrags neben der Kündigung zulässig. Sie wirkt gemäß § 142 Abs. 1 BGB auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zurück.[2] Für die Wohnraummiete gilt nichts anderes.[3] Der in Höhe der ortsüblichen Miete bestehende Anspruch auf Wertersatz gemäß § 818 Abs. 2 BGB unterliegt bei nichtigem Mietvertrag im Bereich der Geschäftsraummiete wie ein Mietzinsanspruch der Umsatzsteuer.[4]

Grundsätzlich hat der Vermieter n...

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