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Wasserschaden am Gebäude durch verstopfte Regenrinne

Georg Klinkhammer
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Kein versichertes ­Ereignis

Haben Hagelkörner die Regenrinne verstopft und dringt deswegen Wasser in ein Haus ein, so liegt nach einem Urteil des AG Mannheim kein versichertes Ereignis im Sinne einer Elementarschadenversicherung vor.

Der Kläger hatte für sein Wohnhaus eine Gebäudeversicherung mit Einschluss des Elementarschadenrisikos abgeschlossen.

Im Juni 2010 ging über dem Haus des Klägers ein schweres Unwetter mit starkem Hagelschlag nieder. Dabei sammelten sich Hagelkörner in der Regenrinne und verstopften diese. Das angestaute Wasser drang in die Küche und das Wohnzimmer des versicherten Gebäudes ein.

Den erlittenen Schaden machte der Kläger gegenüber seinem Gebäudeversicherer geltend. Der Versicherer verneinte seine Leistungspflicht unter Hinweis darauf, dass der Schaden auf kein versichertes Ereignis zurückgeführt werden konnte.

Zeitlich letzte Ursache

So sah es auch das Amtsgericht. Voraussetzung für eine Ersatzpflicht im Rahmen einer Elementarschadenversicherung sei, dass Hagel die zeitlich letzte Ursache für einen Gebäudeschaden darstelle. Der Hagel müsse also unmittelbar zu einem Schaden geführt haben.

Davon war hier jedoch nicht auszugehen. Denn der Hagel hatte lediglich den Abfluss der Dachrinne verstopft, ohne selbst Schäden anzurichten, etwa indem er die Dachrinne beschädigt oder zerstört hätte. Die Verstopfung selbst stellte keinen Schaden am Gebäude dar.

Um seine Entscheidung zu verdeutlichen, wählte das Gericht folgendes Beispiel zu einem gedeckten Schaden: Wird ein Fenster durch Hagel beschädigt (unmittelbare Einwirkung des Schadenereignisses), sodass Witterungsniederschläge ins Innere des Hauses eindringen, (unvermeidliche Folge eines solchen Schadensereignisses), so ist ein Versicherer zur Leistung verpflichtet.

(AG Mannheim, Urteil v. 26.10.2012, 3 C 194/1...

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