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"Was zu überprüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist" – Zur Bindung nationaler Gerichte an Hinweise des EuGH (BB 2024, Heft 16, S. I)

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Einführung

 
Prof. Dr. Gregor Thüsing, LL.M. (Harvard), ist Direktor des Instituts für Arbeitsrecht und Recht der Sozialen Sicherheit der Universität Bonn.

Die Rollenverteilung von EuGH und nationalem Gericht ist mitunter schwierig abzugrenzen. Die Ausgangspunkte sind dabei klar. Aufgabe des EuGH ist die Auslegung des Europarechts, nicht des nationalen Rechts. Die ist domaine réservé der nationalen Gerichte. Und deren Aufgabe ist auch die Anwendung des durch die Auslegung des EuGH näher bestimmten Europarechts auf den konkreten Sachverhalt. Das muss auch so sein, denn für die Anwendung des Rechts muss das Gericht stets den vollständigen Sachverhalt kennen. Den hat der EuGH nicht – ihm wird immer nur ein Ausschnitt mitgeteilt. Konkret heißt das etwa: Was abstrakt ein sachlicher Grund zur Rechtfertigung einer Befristung sein kann, entscheidet der EuGH, ob er tatsächlich vorliegt, das nationale Gericht.

Die vorlegenden Gerichte sind dabei an die Entscheidungen des EuGH gebunden. Sonst würde die Vorlage auch keinen Sinn ergeben. Das beantwortet jedoch nicht die Frage, wieweit diese Bindung geht. Formal gilt zunächst: Die Bindung erfasst den Tenor im Lichte der Entscheidungsgründe, nicht die Entscheidungsgründe selbst. Der EuGH hat das wiederholt deutlich gemacht (so bereits EuGH, 16.3.1978 – Rs. 135/77, Slg 1978, 855, Rn. 4) und es entspricht auch der Praxis der deutschen Gerichte. Es gab missverständliche Formulierungen in Entscheidungen des EuGH, die das BAG schlicht ignoriert hat – Rn. 76 der Entscheidung Scattolon ist so ein Beispiel (EuGH, 6.9.2011 – C-108/10, Slg 2011, I-7491, und BAG, 3.7.2013 – 4 AZR 961/11, BAGE 145, 324). In anderen Entscheidungen hat das nationale Gericht nochmal vorgelegt mit der schüchternen Frage, ob denn das Gesagte wirklich ernst gemeint war ode...

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