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Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von Luxusfahrzeugen (BB 2023, Heft 08, S. 417)

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Einführung

BFH , Urteil vom 8.9.2022 - V R 26/21

ECLI:DE:BFH:2022:U.080922.VR26.21.0

Volltext des Urteils: BBL2023-85-4 unter www.betriebs-berater.de

UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1, § 2 Abs. 1 S. 2; EGRL 112/2006 Art. 168 Buchst. a, Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2

Amtlicher Leitsatz

Der Vorsteuerabzug aus dem nur gelegentlichen Erwerb eines PKW steht einem Unternehmer mit andersartiger Haupttätigkeit nur dann zu, wenn damit eine wirtschaftliche Tätigkeit begründet oder die wirtschaftliche Haupttätigkeit des Unternehmers unmittelbar, dauernd und notwendig erweitert wird.

Sachverhalt

Streitig ist der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von zwei hochpreisigen Fahrzeugen im Jahr 2015 (Streitjahr).

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist die geschäftsführende Komplementär-GmbH der A GmbH & Co. KG (im Folgenden A KG). Die Klägerin erhielt als Komplementär-GmbH eine Haftungsvergütung von 2.500 EUR im Jahr und verzichtete auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin sowie alleiniger Kommanditist der A KG ist GF. Das zunächst als einzelkaufmännisch betriebene Unternehmen des GF übernahm die A KG im Streitjahr im Wege der Ausgliederung.

Im Streitjahr erwarb die Klägerin von der B KG ein Fahrzeug zu einem Kaufpreis in Höhe von 319.327, 73 EUR zzgl. 60.672, 27 EUR Umsatzsteuer und von der C GmbH ein Fahrzeug zu einem Kaufpreis in Höhe von 125.966, 38 EUR zzgl. 23.933, 62 EUR Umsatzsteuer. In der Bilanz der Klägerin wurden die Fahrzeuge im Umlaufvermögen als sonstige Vermögensgegenstände aktiviert und eine Verbindlichkeit gegenüber GF passiviert, der die Fahrzeuge vom Konto seines Einzelunternehmens vor Ausgliederung bezahlte. Während einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung stellte die Prüferin noch im Streitjahr fest, dass beide Fahrzeuge verschlossen, abgedeckt und nicht zu...

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