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Vorstand, Zusammensetzung / 2 Wahl des neuen Vorstands

Stefan Wagner
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Gewählt werden kann nur auf Grundlage einer gültigen Satzung. Wenn in der Mitgliederversammlung die o. a. Satzungsänderung beschlossen wird, wird diese erst mit Eintragung in das Vereinsregister wirksam und darf erst dann angewendet werden (§ 71 Abs. 1 BGB).

Sollte also demnächst die Amtszeit des derzeitigen Vorstands enden und damit zwingend eine Neuwahl erforderlich sein, kollidiert dies mit der o. a. Rechtslage.

Aus diesen Gründen muss also erst die Satzungsänderung beschlossen und eingetragen werden. Erst dann kann auf Grundlage der neuen Satzung (vgl. Modell oben) der neue Vorstand gewählt werden.

Dieses Problem sollte daher mit dem zuständigen Rechtspfleger am Amtsgericht im Vorfeld besprochen werden, da die Praxis zeigt, dass die Herangehensweise an solche Übergangsprobleme nicht einheitlich von den Gerichten gehandhabt wird und hier durchaus ein Ermessensspielraum besteht.

So besteht eine Lösung darin, einen sogenannten Vorratsbeschluss zu fassen. Das bedeutet, dass in der Tagesordnung angekündigt wird, dass die beschlossene Satzungsänderung bereits angewendet wird – obwohl sie noch nicht wirksam ist. Auf dieser Grundlage könnten also z. B. auch die Wahlen bereits auf der Grundlage der neuen Satzungsregelung beschlossen werden. Die Wahl wird dann allerdings erst wirksam, wenn die Satzungsänderung eingetragen wurde.

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