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Vorschuss / 5 Aktuelle Entwicklung – Flexible Pay

Dr. Constanze Oberkirch
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In der Arbeitswelt hat größere Flexibilität zunehmend an Bedeutung gewonnen – bspw. mit flexiblen Arbeitszeitmodellen und der Einführung von Homeoffice und mobiler Arbeit. Nun wird auch das starre Gehaltsauszahlungsgefüge immer häufiger aufgebrochen. In Deutschland ist es nach wie vor die Regel, dass Arbeitsverträge dem gesetzlichen Leitbild des § 614 BGB folgen, wonach der Arbeitnehmer mit der Erbringung seiner Arbeit in Vorleistung geht und die Festvergütung jeweils nachträglich zum Monatsende fällig und ausgezahlt wird.

Der aus den USA und Großbritannien stammende Trend für ein Abweichen hiervon nennt sich Flexible Pay bzw. Earned Wage Access. Gemeint ist hiermit, dass Arbeitnehmer bereits vor dem Monatsende Teile ihres monatlichen Gehalts beim Arbeitgeber abrufen können. Beim klassischen Vorschuss wird eine Zahlung auf noch nicht geleistete Arbeit und noch nicht fällige Ansprüche gezahlt. Beim Flexible Pay hingegen greift der Arbeitnehmer auf Entgeltbestandteile zu, für die er seine Arbeitsleistung bereits erbracht hat. Es besteht eine Vielzahl an Ausgestaltungsmöglichkeiten.

 
Wichtig

Vertragliche Vereinbarungen

Wenn der Arbeitsvertrag keine ausdrückliche Fälligkeitsregelung enthält und auch keine gesetzlichen Sondervorschriften zur Fälligkeit eingreifen[1], gilt die gesetzliche Regelung des § 614 BGB. Dieser ist abdingbar, d. h. es kann durch vertragliche Vereinbarung hiervon abgewichen werden.

Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollten dabei nicht nur klarstellen, dass bereits vor dem gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkt (Monatsende) auf die Vergütung zugegriffen werden kann. Sie müssen auch konkret vereinbaren, in welchem Umfang der Arbeitnehmer bereits vor dem Monatsende Anspruch auf Zahlungen hat. Denkbar ist es, nur einen Teil der Vergütung, z. B. die Hälfte, zur vorzeitige...

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