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Vorlage von Bewerbungsunterlagen – digitales Leserecht (BB 2024, Heft 19, S. 1084)

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Einführung

BAG, Beschluss vom 13.12.2023 - 1 ABR 28/22

ECLI:DE:BAG:2023:131223.B.1ABR28.22.0

Volltext des Beschlusses: BBL2024-1084-1 unter www.betriebs-berater.de

BetrVG § 99 Abs. 1, 2, 4

1 Amtlicher Leitsatz

Der Arbeitgeber, der den Bewerbungsprozess um eine ausgeschriebene Stelle mithilfe eines Softwareprogramms digital durchführt, genügt seiner Pflicht zur Vorlage der Bewerbungsunterlagen an den Betriebsrat, wenn er dessen Mitgliedern für die Dauer des Zustimmungsverfahrens nach § 99 Abs. 1 BetrVG ein auf die im Programm hinterlegten Bewerbungsunterlagen bezogenes – mithilfe von zur Verfügung gestellten Laptops jederzeit nutzbares – Einsichtsrecht gewährt und die Möglichkeit besteht, Notizen anzufertigen.

2 Aus den Gründen

 

Rz. 1

A. Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung zu einer personellen Einzelmaßnahme.

2.1 Die Arbeitgeberin unterhält einen Betrieb mit Betriebsrat, welchem sie Laptops zur Verfügung stellt

 

Rz. 2

Die Arbeitgeberin – ein Unternehmen der Getränkeindustrie – beschäftigt regelmäßig mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer. Sie unterhält in L einen Betrieb, in dem der beteiligte Betriebsrat gebildet ist. Die Mitglieder des Betriebsrats verfügen über Laptops, die sie für ihre Betriebsratstätigkeit nutzen können.

2.2 Die Arbeitgeberin verwendet in ihrem Unternehmen eine Software zum "Recruiting"

 

Rz. 3

Die Arbeitgeberin verwendet in ihrem Unternehmen eine Software zum "Recruiting". Das Programm verwaltet ua. Stellenausschreibungen und enthält ein internes und externes Bewerberportal. Ausweislich der Anlage 3b der hierzu geschlossenen Rahmen-Konzernbetriebsvereinbarung 01/2019 (KBV) müssen sich externe Bewerber einen Account anlegen, um am Bewerbungsprozess teilzunehmen. Bewerbungen, die dennoch in Papierform eingehen, werden zuvor manuell erfasst. Die weitere Bearbeitung erfolgt, nachdem der jeweilige Nutzer seine Zustimmung zur Datenverarbeitung erteilt hat (Nr. 2.3 der Anlage 3b zur KBV). Den Mitgliedern des Betriebsrats steht ein Einsichtsrecht in die in Nr. 8 der Anlage 3...

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