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Vorlage an den Großen Senat des BFH zur Ermittlung eines Veräußerungsgewinns bei teilentgeltlichen Übertragungen ("Trennungstheorie") (BB 2016, Heft 04, S. 238)

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Einführung

BFH, Beschluss vom 27.10.2015, X R 28/12

Volltext des Beschlusses: BBL2016-41-1 unter www.betriebs-berater.de

1 Amtlicher Leitsatz

Dem Großen Senat des BFH wird gemäß § 11 Abs. 4 FGO die folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:

Wie ist im Fall der teilentgeltlichen Übertragung eines Wirtschaftsguts aus einem Einzelbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG) die Höhe eines eventuellen Gewinns aus dem Übertragungsvorgang zu ermitteln?

2 Aus den Gründen

 

Rz. 27

B. Maßgebende Rechtsvorschriften; Meinungsstand

 

Rz. 28

I. Gesetzliche Grundlagen

 

Rz. 29-30

[. . .]

 

Rz. 31

II. Von der Finanzverwaltung, Rechtsprechung und Literatur vertretene Auffassungen zur Behandlung teilentgeltlicher Übertragungen im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG

 

Rz. 32-40

1. [. . .] 2. [. . .] 3. [. . .] a) [. . .] b) [. . .]aa) [. . .] bb) [. . .]

Auffassung des vorlegenden Senats: Argumente für die strenge Trennungstheorie überwiegen

 

Rz. 41

C. Auffassung des vorlegenden Senats zur vorgelegten Rechtsfrage

 

Rz. 42

Der vorlegende Senat hält an seiner im Beschluss über die Beitrittsaufforderung (in BFHE 245, 164, BStBl II 2014, 629, Rz 111) geäußerten Auffassung fest, wonach die dogmatischen Argumente, die für die strenge Trennungstheorie sprechen, etwas höher zu gewichten sind als die für die denkbaren Gegenauffassungen sprechenden Erwägungen.

Anwendung der Einheitstheorie scheidet von vornherein aus

 

Rz. 43

I. Eine Anwendung der sog. "Einheitstheorie" auf die teilentgeltliche Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter scheidet von vornherein aus (näher dazu Senatsbeschluss in BFHE 245, 164, BStBl II 2014, 629, Rz 69 bis 72, 77, m. w. N.). Diese Berechnungsmethode ist für die Übertragung betrieblicher Einheiten (§ 16 Abs. 1, 2, § 6 Abs. 3 EStG) entwickelt worden. [. . .] Diese Gesichtspunkte sind in Fällen der Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter zwischen einer Mitunternehmerschaft und ihrem Gesellschafter in...

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