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Vorbereitung des Jahresabschlusses / 6.4 Tauschähnliche Umsätze

Dipl.-Kffr. Sandra Oechler
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Gebucht werden muss auch die von Sponsoren finanzierte unentgeltliche Überlassung von Sportkleidung. Es gibt hier zwei Möglichkeiten.

  1. Überlassung der Sportkleidung ohne Werbung: Überlässt ein Unternehmer dem Verein einen Satz Trainingsanzüge ohne Logo, liegt eine klassische Sachspende vor. Der Wert ist durch geeignete Unterlagen (Kaufbelege, Gutachten) zu belegen und folgendermaßen zu buchen:

    • per Aufwand Sportkleidung
    • an Sachspenden gegen Zuwendungsbestätigung.
  2. Überlassung der Sportkleidung mit Werbung: Wenn ein Firmenlogo auf der Sportkleidung abgebildet wird, liegt keine Sachspende vor. Die Werbung auf der Sportkleidung wird als aktive Werbung des Vereins angesehen. Gebucht werden muss:

    • per Aufwand Sportkleidung
    • an Erlöse aus Trikotwerbung.

Die Höhe des Betrags entspricht dem Wert der Sportkleidung.

Die Erlöse aus Trikotwerbung sind im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen und mit 19 % umsatzsteuerpflichtig. Sofern der Verein mit steuerpflichtigen Erlösen aus Zweckbetrieb und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb von im Vorjahr weniger als 25.000 Euro (netto) als sog. Kleinunternehmer gilt, wird die Umsatzsteuer tatsächlich nicht erhoben. Ein offener Ausweis des Umsatzsteuerbetrags darf in der Rechnung nicht erfolgen. Eine Zuwendungsbestätigung darf generell nicht ausgestellt werden.

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