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Vorbemerkungen 2024 / 6 Verspätungszuschlag

Robert Engert, Winfried Simon
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Bei Nichtabgabe oder verspäteter Abgabe der Steuererklärung kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag von bis zu 25 000 EUR festsetzen. Im Regelfall steht die Festsetzung von Verspätungszuschlägen weiter im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde (§ 152 Abs. 1 AO). Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist insbesondere naheliegend, wenn der Steuerpflichtige seine Erklärungspflichten wiederholt verletzt hat.

In folgenden Fällen ist die Festsetzung des Verspätungszuschlags gesetzlich vorgeschrieben (§ 152 Abs. 2 AO):

  • Die Steuererklärung wird pflichtwidrig nicht innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Kj. abgegeben.
  • Von Land- und Forstwirten mit einem vom Kj. abweichenden Wj. wird die Steuererklärung nicht binnen 19 Monaten nach Ablauf des Kj. abgegeben.
  • Im Fall einer Vorabanforderung (vgl. Tz 5) wird die von einem Berater zu erstellende Steuererklärung pflichtwidrig nicht innerhalb der viermonatigen Frist abgegeben.

Als Folge der verlängerten Steuererklärungsfristen (vgl. Tz 5) kommt die Regelung zur Festsetzung von Verspätungszuschlägen für den VZ 2024 (sog. "Muss-Fall" ohne Ermessensspielraum der Finanzbehörde) erst zur Anwendung, wenn die Steuererklärung 2024 pflichtwidrig nicht innerhalb von 16 Monaten nach Ablauf des Kj. 2024 abgegeben wird, also erst nach dem 30.4.2026 (§ 152 Abs. 2 Nr. 1 AO i. d. F. des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes vom 19.6.2022, BGBl I S. 911). Steuererklärungen 2024 von Land- und Forstwirten mit einem vom Kj. abweichenden Wj. sind erst nach 21 Monaten nach Ablauf des Kj. 2024 verspätet abgegeben, also erst nach dem 30.9.2026.

Der obligatorische Verspätungszuschlag wird nicht erhoben, wenn die Steuererklärungsfrist vom Finanzamt verlängert und die Steuererklärung innerhalb der verlängerten Frist abgegeben wurde, wenn die Steuer auf "0...

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