Einführung
BGH, Urteil vom 14.12.2023 - IX ZR 10/23
ECLI:DE:BGH:2023:141223UIXZR10.23.0
Volltext des Urteils: unter BBL2024-706-3 www.betriebs-berater.de
InsO § 134 Abs. 1
Amtlicher Leitsatz
Die vollumfängliche Rückzahlung einer Einlage an einen stillen Gesellschafter stellt insoweit eine unentgeltliche Leistung dar, als die Einlage durch Verluste vermindert war und es im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung keine weiteren Ansprüche auf den dem Verlust entsprechenden Betrag gab.
Aus den Gründen
Die zulässige Revsion ist nicht begründet
Rz. 6
Die zulässige Revision ist nicht begründet.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Nachprüfung stand
Rz. 7-8
I. . . . II. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Die zugunsten des Beklagten und der Erblasserin innerhalb von vier Jahren vor dem Antrag auf Insolvenzeröffnung erfolgten Zahlungen stellen unentgeltliche Leistungen der Schuldnerin gem. § 134 Abs. 1 InsO dar
Rz. 9
1. Die zugunsten des Beklagten und der Erblasserin innerhalb von vier Jahren vor dem Antrag auf Insolvenzeröffnung erfolgten Zahlungen stellen unentgeltliche Leistungen der Schuldnerin gemäß § 134 Abs. 1 InsO dar. Infolge des Vermögensabflusses haben die Zahlungen eine objektive Gläubigerbenachteiligung bewirkt (§ 129 Abs. 1 InsO).
Zutreffend: Rechtswirksame Beteiligung des Beklagten und der Erblasserin als stille Gesellschafter an Schuldnerin
Rz. 10
a) Zutreffend ist das Berufungsgericht von der rechtswirksamen Beteiligung des Beklagten und der Erblasserin als stille Gesellschafter an der Schuldnerin ausgegangen. Sittenwidrig im Sinne von § 138 BGB wäre lediglich das von der Schuldnerin tatsächlich betriebene System, nicht aber die mit dem gutgläubigen Beklagten vereinbarte Kapitalanlage, und auch ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB, § 263 StGB) richtete sich nur gegen die Schuldnerin (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 – IX ZR 26/20, NZI 2021, 973 Rn. 14 f [BB 2021, 1985 Ls.]).
Auszahlungen an Anleger gem. § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar, wenn Schuldner sie ohne Rechtsgrund vorgenommen hat und ihnen nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung (§ 140 InsO) keine ausgleichende Gegenleistung gegenübersteht
Rz. 11
b) Auszahlungen an Anleger – sei es auf ihre Gewinnbeteiligung, sei es auf ihre Einlage – sind gemäß § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar, wenn der Schuldner sie ohne Rechtsgrund vorgenommen hat und ihnen nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung (§ 140 InsO) keine ausgleichende Gegenleistung gegenübersteht (vgl. BGH, Urte...