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Vollstreckungsvoraussetzungen / 2.6 Umschreibung der Klausel

Dr. Michael Cirullies
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Rechtsnachfolge

Sollte vor Erfüllung des Anspruchs auf der Gläubiger- oder Schuldnerseite ein Wechsel eintreten (durch Tod, Vermögensübernahme, Forderungsabtretung), muss die Vollstreckungsklausel auf den Rechtsnachfolger umgeschrieben werden.[1]

 
Praxis-Beispiel

Umschreibungserfordernis

Die Erblasserin hatte einen Mietrechtsstreit gewonnen. Nach ihrem Tod hat die Tochter als Alleinerbin die Festsetzung der entstandenen Kosten beantragt und insoweit eine Generalvollmacht ihrer verstorbenen Mutter vorgelegt. Doch ihr Kostenfestsetzungsantrag blieb ohne Erfolg.

Der BGH[2] entschied: Zur Erwirkung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses bedarf der Rechtsnachfolger des im Titel ausgewiesenen Kostengläubigers nach § 727 ZPO einer Umschreibung des Titels in Gestalt einer auf ihn lautenden vollstreckbaren Ausfertigung.

Wechsel im Vollstreckungsverfahren

Diese Regeln gelten auch dann, wenn "im Fluss die Pferde gewechselt" werden: Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge auf Gläubigerseite während des Vollstreckungsverfahrens darf die Zwangsvollstreckung nur fortgesetzt werden, wenn dem Schuldner eine Ausfertigung des Titels mit qualifizierter Klausel gemäß § 727 ZPO zugestellt worden ist.[3]

Grundschuld

Sieht sich ein Grundschuldgläubiger nach der Veräußerung des Grundstücks und erfolgter Grundbuchberichtigung einem neuen Grundstückseigentümer gegenüber, ist nach überwiegender Auffassung sein gegen den vormals eingetragenen Eigentümer bestehender Titel nicht unbrauchbar: Eine Klauselumschreibung entsprechend § 727 ZPO ist möglich.[4] Hat der Schuldner in einer notariellen Urkunde die persönliche Haftung in der Weise übernommen, dass der jeweilige Gläubiger der Grundschuld ihn daraus in Anspruch nehmen kann, ist Rechtsnachfolger des in der Urkunde genannten Gläubigers grundsätzlich nur, wer sowohl Gläu...

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