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Virtuelle Hauptversammlungs-Beschlussfassung in der Corona-Pandemie (BB 2023, Heft 10, S. 526)

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Einführung

OLG München , Beschluss vom 29.6.2022 - 7 AktG 2/22

ECLI:DE:OLGMUEN:2022:0629.7AKTG2.22.00

Volltext des Beschlusses: BBL2023-526-1 unter www.betriebs-berater.de

AktG §§ 20, 121, 125, 246a; COVMG § 1

1 Leitsätze

1. Eine offensichtliche Unbegründetheit nach § 246a II Nr. 1 AktG liegt vor, wenn nach umfassender rechtlicher Würdigung aller unstreitiger oder glaubhaft gemachter Tatsachen die Rechtslage so eindeutig ist, dass das Gericht eine andere Beurteilung für nicht oder kaum vertretbar hält.

2. § 125 II, I 4 AktG verlangt nur, dass in der Einladung auf die Möglichkeit der Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von Aktionären, hingewiesen wird.

3. Die Vorschrift des § 1 II 2 Halbs. 2 COVMG ist dahingehend auszulegen, dass, da es sich bei der Frist des § 1 II 2 Halbs. 2 COVMG um eine von der Hauptversammlung zurückzuberechnende Frist handelt, – wie in § 121 VII 1 AktG – der Tag der Hauptversammlung bei der Fristberechnung nicht mitzurechnen ist.

4. Eine fehlende Zweiwegekommunikation bei der Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung vom 3.2.2022 stellt keinen Rechtsverstoß dar, da das COVMG eine solche Zweiwegekommunikation in seinem § 1 II 1 nicht zwingend vorsieht.

5. Der Gesetzgeber wollte mit der Neufassung des § 20 AktG durch Art. 15 Nr. 1 b des Gesetzes vom 24.3.1998, BGBl. I 1998, 529 (3. Finanzmarktförderungsgesetz), eine doppelte Publizitätspflichten der Gesellschaften vermeiden und erreichen, dass börsennotierte Gesellschaften ausschließlich den Mitteilungspflichten des WpHG unterworfen sind, während sich die Mitteilungspflichten bei nicht börsennotierten Gesellschaften alleine nach dem AktG richten sollten.

2 Aus den Gründen

2.1 Freigabeantrag gegen streitgegenständlichen Hauptversammlungs-Beschluss statthaft und zulässig

B. Der Freigabeantrag der Antragstellerin ist nach der erfolgten Zustellung der Anfechtungsklage der Antragsgegner gegen den st...

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