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VIII. Sonderausgaben

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Zusammenfassung

Von den Einkünften können zur Berechnung des Einkommens verschiedene private Ausgaben abgezogen werden, insbesondere Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen.

Unter Sonderausgaben versteht man eine Reihe von Lebenshaltungskosten, die zumeist aus sozial- oder steuerpolitischen Gründen einkommensmindernd zum Abzug zugelassen sind. Das Gesetz unterscheidet zwischen Vorsorgeaufwendungen und übrigen Sonderausgaben.

1. Vorsorgeaufwendungen

 

Rz. 510

In einem großen Rundumschlag hat der Fiskus mit dem Alterseinkünftegesetz sowohl die Besteuerung von Renten und Pensionen als auch die steuerliche Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen auf völlig neue Füße gestellt. Dadurch können Sie Ihre Aufwendungen für die Altersvorsorge in vollem Umfang von der Steuer absetzen. Im Gegenzug müssen Sie aber Ihre späteren Alterseinkünfte in voller Höhe versteuern.

Dieses Prinzip nennt die Ministerialbürokratie im schönen Fiskaldeutsch "nachgelagerte Besteuerung".

Die Finanzakrobaten haben natürlich ganz schnell gerechnet und festgestellt, wenn sie ab sofort alle Beiträge zur Altersvorsorge steuerlich abzugsfähig machen, kostet sie das ein Heidengeld. Die Steuermehreinnahmen durch die volle Versteuerung der Renten und Pensionen fließen nämlich erst viel später, wenn die Steuerzahler nach und nach in Rente gehen. Folglich hat man die endgültige Umsetzung der nachgelagerten Besteuerung mit einer Übergangsregelung über sage und schreibe 20 Jahre bis zum Jahr 2025 gestreckt. Für Sie bedeutet das: Sie können jedes Jahr nur ein kleines Häppchen mehr von Ihren Beiträgen zur Altersvorsorge absetzen, und die neu hinzukommenden Rentner versteuern Jahr für Jahr ein wenig mehr von ihrer Rente.

 

WICHTIGER HINWEIS

Der BFH hat sich in zwei Urteilen mit der aktuellen Besteuerung der Rente befasst (BFH v. 19.5.2021 – X R 20/19 und X R 3...

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