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Vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat – hehres Ziel oder zu praktizierende Wirklichkeit? (BB 2006, Heft 9, S. 490)

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Zusammenfassung

 
Überblick

Allein die kommenden Betriebsratswahlen im März bis Mai 2006 sind Anlass genug, über die Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nachzudenken und sich mit ihnen näher zu befassen. Denn eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat sollte schon anfangen, bevor ein solcher überhaupt existiert bzw. sich seine Zusammensetzung ändert. Eine konstruktive Zusammenarbeit ist für den Arbeitgeber von Vorteil, denn sie führt dazu, dass er seine unternehmerischen Konzepte – unter Berücksichtigung der Belange des Betriebsrates – umsetzen kann. Im Folgenden werden Grundsätze und Möglichkeiten der Betriebspartner zur Verwirklichung des Gebots zur vertrauensvollen Zusammenarbeit sowie die rechtlichen Mittel zum Schutze desselben dargestellt.

I. Vorteile einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat

1. Vertrauensvolle Zusammenarbeit kann Kosten sparen

Betriebsräte und die Umsetzung des Betriebsverfassungsgesetzes sind teuer – und dies mit steigender Tendenz. Kostete die betriebliche Mitbestimmung im Jahr 1997/1998 die deutschen Unternehmen im Durchschnitt noch 570 EUR pro Mitarbeiter, so lag diese Zahl im Jahr 2004 bei 650 EUR.[1] Umgerechnet auf ein Unternehmen mit 200 Mitarbeitern sind dies Kosten von im Durchschnitt 130 000, – EUR per annum. Aufgrund der Unabhängigkeit mancher Kostenposition von der Betriebsgröße liegen dabei die Kosten pro Mitarbeiter in kleineren Betrieben oftmals über denjenigen in größeren Betrieben. In Kleinbetrieben werden allein für Rechtsstreitigkeiten mit dem Betriebsrat 500, – EUR pro Jahr und Mitarbeiter ausgegeben.[2] Einigungsstellen, deren Kosten pro Mitarbeiter sich im Zeitraum von 1997/1998 bis 2004 durchschnittlich verdreifacht haben, sind hier noch nicht inbegriffen.[3]

Die anfallenden Kosten sind zum einen Fixkosten, wie etwa im Hinblick auf die Freistellung von Betriebsratsmitgliedern in Betrieben mit mehr als 20...

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