Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Vertragsrecht und Steuern: Aufrechnung / 2.4 Erfüllbarkeit der Hauptforderung

Susanne Christ
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Die Forderung, die die aufrechnende Person der anderen Person schuldet, muss erfüllbar sein (§ 387 BGB "die ihm obliegende Leistung bewirken kann"). Eine Fälligkeit wird nicht verlangt, da es die aufrechnende Person selbst in der Hand hat, ob sie eine Aufrechnung erklärt oder nicht. Aus diesem Grund sind Fälle denkbar, in denen eine der beiden Vertragsparteien eine Aufrechnung erklären kann, weil die ihm zustehende Forderung (Hauptforderung) fällig ist, die Gegenforderung aber lediglich erfüllbar.

 
Praxis-Beispiel

Erfüllbare Forderung

A schuldet B einen Betrag in Höhe von 10.000 EUR, der fällig ist. B hingegen hat A einen Betrag von 10.000 nach Ablauf eines Monats zu zahlen. A kann nicht aufrechnen, weil zwar ihre Gegenforderung, d. h. die Forderung, die sie schuldet, fällig ist; nicht aber die ihr zustehende Forderung. Wäre in einem solchen Fall eine Aufrechnung zulässig, könnte sieüber den Weg der Aufrechnung bereits vor Fälligkeit ihre  Forderung gegenüber B realisieren. B könnte in diesem Fall aufrechnen, denn die ihm zustehende Forderung gegen A ist fällig. B hat es selbst in der Hand, zu entscheiden, ob er seine noch nicht fällige Zahlungsverpflichtung bereits jetzt im Wege der Aufrechnung erfüllen möchte oder nicht.

Steuerliche Besonderheiten: Die Entstehung von Steueransprüchen ist in § 38 AO in Verbindung mit den Einzelsteuergesetzen geregelt. Dabei kommt es nicht auf die Festsetzung oder Fälligkeit des Steueranspruchs bzw. –Erstattungsanspruchs an, sondern darauf, wann der Steueranspruch materiell-rechtlich entstanden ist. So entsteht beispielsweise die Einkommensteuer mit Ablauf des jeweiligen Veranlagungszeitraums. Auf Kenntnis des Finanzamts oder des Steuerpflichtigen kommt es nicht an.

Besteht zugunsten der steuerpflichtigen Person ein fälliger Erstattungsanspr...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Vertragsgestaltung Online enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Produktempfehlung


Zum Thema haufe.de
Haufe Shop: Radikal arbeiten
Radikal arbeiten
Bild: Haufe Shop

Lassen Sie den Frust durch zu viele Meetings und E-Mails hinter sich! Sven Väths Gebrauchsanweisung für ein befreites Arbeitsleben beschreibt ein revolutionäres New-Work-Konzept für einen konstruktiven, wertschätzenden und fairen Arbeitsalltag in einer modernen Arbeitswelt.


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren