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Vertragsamateure stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung

Stefan Wagner
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1 Leitsatz

  • Nach der BSG-Rechtsprechung kommt es bei der Feststellung, ob es sich um einen Arbeitsunfall handelt, nicht entscheidend auf die Entgelthöhe an.
  • Infolgedessen können auch Vertragsamateure (hier: ein Fußballer) mit einer monatlichen Vergütung von 250 Euro bei einer schwerwiegenden Verletzung gegenüber dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung den Status "Arbeitsunfall" geltend machen.
  • Bei Überschreiten der Steuerfreigrenze ist von Ausübung einer sozialversicherungsrechtlich relevanten Beschäftigung auszugehen.

2 Der Fall

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war aufgrund eines Arbeitsvertrages entsprechend der Spielordnung des DFB als Vertragsspieler bei dem beigeladenen Fußballverein beschäftigt. Bei einem Punktespiel erlitt er eine (erneute) Ruptur des vorderen Kreuzbandes. Der beklagte Träger der gesetzlichen Unfallversicherung lehnte die Feststellung eines Arbeitsunfalls ab, weil es an einer dem Versicherungsschutz unterfallenden Tätigkeit fehle.

Der Kläger habe nicht in einem erforderlichen Beschäftigungsverhältnis gestanden, denn die bezogene monatliche Vergütung von 250 Euro stehe nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zum zeitlichen Aufwand von ca. 35 Stunden im Monat. Angemessen sei für die Beklagte nur eine Vergütung von mindestens 8,50 Euro pro Stunde. Insofern beruhe auch der Mindestlohn auf vergleichbaren Erwägungen. Nach diesen Maßstäben handele es sich "nur" um einen Unfall im unversicherten Freizeitsport.

3 Die Entscheidung

Das Sozialgericht Trier hat darauf hingewiesen, dass ein Vertragsamateurfußballspieler auch dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, wenn er bei einem zeitlichen Aufwand von ca. 35 Stunden im Monat nur einen Mindestbetrag von 250 Euro als Vergütung erhält.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts komme es auf die Entgel...

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