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Versetzung [Stand 2022]

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Zusammenfassung

 
Begriff

Versetzung ist die durch den Arbeitgeber vorgenommene einseitige Änderung des Arbeitsplatzes. Es gibt den arbeitsvertragsrechtlichen (individualrechtlichen) und den betriebsverfassungsrechtlichen (kollektivrechtlichen) Versetzungsbegriff. Die arbeitsvertragsrechtliche Versetzung ist die Änderung des Aufgabenbereichs nach Ort, Art, Zeit und/oder Umfang der Tätigkeit durch Direktionsrecht. Der betriebsverfassungsrechtliche Begriff ist in § 95 Abs. 3 BetrVG definiert und erfordert zu ihrer Wirksamkeit die vorherige Zustimmung eines vorhandenen Betriebsrats bzw. deren Ersetzung durch das Arbeitsgericht (§ 99 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 BetrVG).

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Wichtige Rechtsgrundlagen sind § 106 GewO und §§ 99, 95 Abs. 3 BetrVG.

Arbeitsrecht

1 Arbeitsvertragsrechtliche (individualrechtliche) Versetzung

Es hängt vom Inhalt des Arbeitsvertrags ab, ob der Arbeitgeber eine Versetzung einseitig kraft seines Direktionsrechts[1] anordnen kann, oder ob der Tätigkeitsbereich des Arbeitnehmers im Arbeitsvertrag so genau beschrieben ist, dass die Versetzung nur mit dessen Einverständnis oder im Wege einer Änderungskündigung möglich ist.

Nach § 106 Satz 1 GewO kann der Arbeitgeber, wenn es um die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers geht,

  • Inhalt,
  • Ort und
  • Zeit (wobei die zeitliche Lage, nicht aber die Gesamtdauer der geschuldeten Arbeitszeit gemeint ist, denn diese gehört zur Hauptleistungspflicht und wird durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag bestimmt)

nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch

  • den Arbeitsvertrag,
  • Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung,  
  • einen anwendbaren Tarifvertrag oder
  • gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.

Dabei hat der Arbeitgeber nach Satz 3 auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

Übt der Arbeitgeber sein Direktionsrecht im dargestellten S...

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