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Versetzung / 1.2 Durchführung einer Versetzung

Stephan Wilcken
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Eine Versetzung kann einseitig durch den Arbeitgeber erfolgen oder es kann eine Änderungskündigung oder eine Änderungsvereinbarung mit dem Beschäftigten erforderlich sein. Dies hängt zum einen vom Inhalt des Arbeitsvertrags ab, zum anderen auch vom Umfang der Änderung.

Durch den Arbeitsvertrag ist sowohl die Arbeitsstelle als auch die Tätigkeit des Arbeitnehmers hinsichtlich ihrer Art und zeitlichen Lage genau bestimmt. Die Zuweisung einer anderen Tätigkeit, einer anderen zeitlichen Lage oder eines anderen Arbeitsorts kann aber durch das Direktionsrecht des Arbeitgebers[1] erfolgen, wenn der Arbeitsvertrag eine entsprechende Versetzungsklausel enthält. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer durch seine Zustimmung zur Versetzungsklausel bereits seine Zustimmung zu einer zukünftigen Versetzung erteilt.

 
Praxis-Beispiel

Formulierung einer arbeitsvertraglichen Versetzungsklausel

"Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, auch andere gleichwertige Tätigkeiten, die seinen Erfahrungen und Kenntnissen entsprechen, zu übernehmen, ohne dass dies einer Änderungskündigung bedarf. Gleiches gilt für die Versetzung an einen anderen Arbeitsort auch außerhalb unserer Betriebsstätte."

Existiert keine Versetzungsklausel, kann die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht einseitig vom Arbeitgeber herbeigeführt werden. Eine arbeitsvertragliche Versetzung ist dann nur mit Ausspruch einer entsprechenden Änderungskündigung oder mit der Zustimmung des Arbeitnehmers durch eine Änderungsvereinbarung möglich.

In Notfällen ist der Arbeitnehmer allerdings grundsätzlich immer verpflichtet, vorübergehende Arbeiten zu übernehmen, die von seinen arbeitsvertraglichen Aufgaben abweichen.

Das Versetzungsrecht kann durch einen Tarif- oder Einzelarbeitsvertrag erweitert oder eingeschränkt werden. Dies gilt auch für die Versetzu...

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