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Verpachtungsbetrieb gewerblicher Art: wirtschaftliche Betrachtungsweise (BB 2021, Heft 07, S. 421)

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Einführung

BFH, Urteil vom 10.12.2019, I R 58/17

ECLI:DE:BFH:2019:U.101219.IR58.17.0

Volltext des Urteils: BBL2021-149-3 unter www.betriebs-berater.de

KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 Abs. 1 S. 1, S. 2, Abs. 4, § 8 Abs. 3 S. 2, Abs. 7; FGO § 118 Abs. 2, § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; UStG § 2 Abs. 3

Amtliche Leitsätze

1. Der Begriff der "Verpachtung" in § 4 Abs. 4 KStG setzt eine entgeltliche Überlassung von Einrichtungen, Anlagen oder Rechten voraus.

2. Entgeltlichkeit in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht der Pächter, sondern der Verpächter die wirtschaftliche Last des vereinbarten Pachtzinses zu tragen hat.

Sachverhalt

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Stadt. Sie unterhielt ein städtisches Freizeitzentrum, bestehend aus einem Hallenbad, einer Sauna sowie einer Bowlingbahn. Die Einrichtung wurde von der Klägerin steuerlich als Betrieb gewerblicher Art (BgA) behandelt.

Im Jahr 2007 verpachtete die Klägerin das Hallenbad mit sämtlichem Inventar (ausgenommen die Bowlingbahn) für zunächst drei Jahre an die B GmbH (GmbH), an der sie selbst nicht beteiligt war. Die GmbH verpflichtete sich, die gepachtete Einrichtung für öffentliche Zwecke zu betreiben. Die Nutzung durch Schulen und Vereine war sicherzustellen; im Übrigen unterlag der Badebetrieb der freien Gestaltung der Pächterin. Die GmbH verpflichtete sich ferner zur Zahlung einer Pacht in Höhe von jährlich . . . EUR zuzüglich Umsatzsteuer; außerdem oblagen ihr erforderliche Ausbesserungen und Reparaturen der Pachtsache bis zu einer Höhe von jährlich . . . EUR. Die Klägerin als Verpächterin verpflichtete sich ihrerseits, der GmbH in monatlichen Raten einen fortlaufenden Betriebskostenzuschuss zu zahlen, der sich im ersten Vertragsjahr auf . . . EUR, im zweiten Vertragsjahr auf . . . EUR und im dritten Vertragsjahr auf . ....

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