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Vermietung / 2 Die Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände ohne Beförderungsmittel

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Die Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände ist mit Ausnahme der Vermietung von Beförderungsmitteln im Umsatzsteuerrecht keinen besonderen Regelungen unterworfen. Einer Vermietung gleichgestellt ist das Leasing von Gegenständen, wenn das Eigentum an dem überlassenen Gegenstand bei dem Leasinggeber verbleibt.[1]

Somit ergibt sich die systematische Prüfung solcher Vermietungsumsätze nach den allgemeinen Grundsätzen des Umsatzsteuerrechts. Unter diese Umsätze fällt insb. die Vermietung von Maschinen und Bürogeräten.

[1] Vgl. zur Abgrenzung von sonstiger Leistung und Lieferung bei langfristigen Miet- und Leasingverträgen Abschn. 3.5 Abs. 5 ff. UStAE.

2.1 Steuerbarkeit

Der Ort einer Vermietungsleistung eines beweglichen körperlichen Gegenstands bestimmt sich vorrangig danach, an wen vermietet wird. Somit ergeben sich grds. die folgenden Möglichkeiten bezüglich des Orts der Vermietungsleistung:

 
Ort der Vermietung eines beweglichen körperlichen Gegenstands ohne Beförderungsmittel
Abnehmer Ort
Der Leistungsempfänger ist ein Unternehmer und nutzt den Gegenstand für sein Unternehmen.[1] Der Ort der Vermietungsleistung ist dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt.[2]
Der Leistungsempfänger ist ein Unternehmer und nutzt den Gegenstand für sein Unternehmen aber im Rahmen einer Betriebsstätte. Der Ort der Vermietungsleistung ist dort, wo der die Leistung empfangende Unternehmer seine Betriebsstätte unterhält.[3]
Der Leistungsempfänger ist kein Unternehmer oder bezieht die Leistung als Unternehmer für seinen nichtunter­nehmerischen ­Bereich, er hat seinen Sitz oder seinen Wohnsitz im Drittlandsgebiet. Der Ort der Vermietungsleistung ist dort, wo der Leistungsempfänger seinen Sitz oder seinen Wohnsitz hat.[4]
Der Leistungsempfänger ist kein Unternehmer oder bezieht die Leistung als Unt...

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