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Vermeidung eines schwierigen Mietverhältnisses – wichtig ... / 2.2.2.4 Problemfall: Frage nach aufenthaltsrechtlichem Status Nichtdeutscher

Alexander C. Blankenstein
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Ebenfalls am Scheidepunkt zu den unzulässigen Fragen steht das Problem, ob sich der Vermieter nach dem aufenthaltsrechtlichen Status eines ausländischen Mietinteressenten erkundigen darf. Dies wird jedenfalls überwiegend unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des AG Wiesbaden[1] verneint.[2] Diese restriktive Auffassung greift allerdings zu kurz. Leroy[3] hält sie für zulässig. Es sei kaum anzunehmen, dass ein sich illegal in der Bundesrepublik aufhaltender Ausländer im Falle seines Aufgreifens durch die Polizei noch in der Lage wäre, die dreimonatige Kündigungsfrist einzuhalten und sich selbstständig um die Räumung der gemieteten Wohnung zu kümmern. Der Vermieter habe in der Regel auch ein legitimes Interesse an einem langfristigen Mietverhältnis, das ohne eine gültige Aufenthaltsberechtigung erheblich gefährdet sei.

Dem ist zwar uneingeschränkt zuzustimmen, dennoch wäre die unmittelbare Frage nach dem aufenthaltsrechtlichen Status des Ausländers im Hinblick auf die Konsequenzen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (siehe hierzu Kap. 2.1.4) gefährlich. Wenn sich aber der Wohnungs- oder Geschäftsrauminteressent von sich aus als Ausländer outet, ist die Frage sicherlich erlaubt. Sie bringt dann nämlich gerade keine Benachteiligung wegen der Eigenschaft des Mietinteressenten als Ausländer zum Ausdruck, sondern gerade die Akzeptanz des ausländischen Mietinteressenten. Die Frage ist dann an objektive Voraussetzungen geknüpft, die gerade keine Benachteiligung wegen der Rasse oder ethnischen Zugehörigkeit des ausländischen Mietinteressenten impliziert und keinen Bedenken begegnet.

[1] AG Wiesbaden (v. 31.7.1992, 98 C 251/92, WuM 1992, 597.
[2] Dötsch, MietRB 2010, 335.
[3] NJ 2013, 230.

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