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Verluste aus nebenberuflicher ÜL-Tätigkeit können steuerlich absetzbar sein

Stefan Wagner
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1 Vorbemerkung

Bereits mit Urteil vom 20.12.2017 (Az.: III R 23/15) hatte der BFH gegen die Finanzverwaltung entschieden, dass der Verlustabzug in dem Fall möglich ist, dass nur die Ausgaben über dem Freibetrag von 2.400 Euro nach § 3 Nr. 26 EStG liegen, nicht aber die Einnahmen.

 
Praxis-Beispiel
 
ÜL hatte 2018 Einnahmen als nebenberuflicher, ehrenamtlicher ÜL i. H. v. 1.500 Euro
und nachgewiesene Ausgaben i. H. v. 2.800 Euro
und damit 2018 einen Verlust i. H. v. - 1.300 Euro

2 Aktuelle Entscheidung des BFH vom 20.11.2018

 
ÜL hatte 2018 Einnahmen als nebenberuflicher, ehrenamtlicher ÜL i. H. v. 108 Euro
und nachgewiesene Ausgaben i. H. v. 608 Euro
und damit 2018 einen Verlust i. H. v. - 500 Euro

Merke!

  • auch für diesen Fall, dass Einnahmen und Ausgaben unter dem Freibetrag von 2.400 Euro liegen, ist der Verlustabzug nach dem BFH zulässig,
  • aber: es darf keine "Liebhaberei" vorliegen, d. h., die ÜL-Tätigkeit muss also mit dem Ziel der Gewinnerzielung ausgeübt werden. Dauerhafte Verluste dürften dem dann entgegenstehen.

Fundstellen

•

BFH, Urteil v. 20.11.2018, Az.: VIII R 17/16

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