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Verlängerung der Probezeit (BB 2021, Heft 11, S. 692)

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Rechtliche Möglichkeiten und Grenzen[*]

[*] Ohne Diskriminierungsabsicht wurde jeweils nur die männliche Form in der Schreibweise gewählt.

Zusammenfassung

 
Überblick

Für jeden Arbeitgeber, insbesondere aber in den Zeiten der Corona-Pandemie, stellt sich häufig die Frage: Bestand genug Zeit, Leistung und Führung des neuen Mitarbeiters so zu bewerten, dass das Probearbeitsverhältnis sich – allein durch Zeitablauf – in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umwandelt? Insbesondere in Bereichen mit der ständigen Suche nach Fachkräften zeigen sich diese Unsicherheiten. Home-Office-Tätigkeiten, die Einhaltung von Kontaktbeschränkungen auch in der täglichen Arbeit sowie auch Kurzarbeit schränken die Bewertungsmöglichkeiten erheblich ein. Vielfach stellt sich die Frage, ob die Dauer der Probezeit für eine abschließende Entscheidung ausreicht. Nachfolgend sollen Beispiele aus der Rechtsprechung mit den Möglichkeiten einer Verlängerung der Probezeit aufgezeigt werden.

I. Einführung

Kann die Probezeit verlängert werden, und wenn ja, wie und wie lange?

Üblicherweise beträgt die Probezeit sechs Monate. Eine Probezeit gilt nicht automatisch, muss vielmehr im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart werden, sollte sich dies nicht bereits aus einem Tarifvertrag ergeben, wenn dieser allgemein verbindlich ist oder wenn eine wechselseitige Tarifbindung besteht, §§ 3, 5 TVG.

Der Vorteil der Probezeit besteht darin, dass die gesetzliche Kündigungsfrist aus § 622 BGB Abs. 1 nach Abs. 3 des § 622 BGB nur 14 Tage beträgt (es sei, in einem der über 73 000 verschiedenen Tarifverträge ist eine andere, oft noch kürzere Kündigungsfrist geregelt). Wird keine Kündigungsfrist vereinbart, so beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats. Eine Probezeit verkürzt mithin die Kündigungsfrist ...

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