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Verfassungsmäßigkeit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung fremder unbeweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens? (BB 2016, Heft 20, S. 1186)

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Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde

Einführung

BVerfG, Beschluss vom 26.2.2016, 1 BvR 2836/14

Volltext des Beschlusses: BBL2016-1186-1 unter www.betriebs-berater.de

1 Nicht Amtlicher Leitsatz

Bevor sich das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung eines Beschwerdeführers auseinandersetzt, er sei durch die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen und durch die darin angewandten Vorschriften in seinen Grundrechten verletzt, hat der Beschwerdeführer, um dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde zu genügen, die Fachgerichte in geeigneter Weise mit der verfassungsrechtlichen Frage zu befassen. Er muss insbesondere alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen.

GG Art. 3 Abs. 1; GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. e; EStG § 4 Abs. 4;KStG § 8

2 Aus den Gründen

 

Rz. 1

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob durch die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. e Gewerbesteuergesetz (GewStG) ab dem Veranlagungszeitraum 2008 gewerbliche Mieter und Zwischenvermieter unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in nicht zu rechtfertigender Weise schlechter gestellt werden als gewerblich vermietende oder selbstnutzende Eigentümer (Eigentümer-Vermieter).

 

Rz. 2

1. Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag (§ 6 GewStG). Gewerbeertrag ist gemäß § 7 Satz 1 GewStG der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes beziehungsweise Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb; dieser ist bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum (§ 14 GewStG) en...

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