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Verfassungsfeindliche Aktivitäten stehen juristischem Vorbereitungsdienst entgegen

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BVerwG, Urteil v. 10.10.2024, 2 C 15.23

 

Auch Bewerber für einen juristischen Vorbereitungsdienst, der nicht im Beamtenverhältnis erfolgt, müssen Mindestanforderungen an die Verfassungstreue erfüllen. Ein Bewerber, der Mitglied einer rechtsextremen Partei ist und sich aktiv gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung betätigt, darf abgelehnt werden.

Der Kläger bewarb sich beim Oberlandesgericht Bamberg um den juristischen Vorbereitungsdienst, wurde jedoch abgelehnt, da er in führenden Positionen der extremistischen Partei "Der III. Weg" tätig war und verfassungsfeindliche Reden gehalten hatte. Sein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz sowie eine Verfassungsbeschwerde blieben erfolglos. Nach der Zulassung des Klägers zum Vorbereitungsdienst in einem anderen Bundesland verfolgt er sein Begehren im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage weiter. Damit ist er in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Inzwischen ist der Kläger als Anwalt tätig.

Mindestanforderungen an die Verfassungstreuepflicht für Rechtsreferendare

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen.

Für Referendare, die den juristischen Vorbereitungsdienst nicht im Beamtenverhältnis ableisten, gelten die strengen beamtenrechtlichen Anforderungen an die Verfassungstreuepflicht nicht. Ungeachtet des Umstands, dass sie eine dauerhafte Beschäftigung für den Staat nicht anstreben und der Vorbereitungsdienst einen notwendigen Abschnitt zur Erlangung der Qualifikation als "Volljurist" darstellt, nehmen aber auch diese Referendare an der staatlichen Funktion der Rechtspflege teil. Sie haben daher Mindestanforderungen an die Verfassungstreuepflicht zu erfüllen und dürfen sich insbesondere nicht aktiv gegen die Grundwerte der Verfassung betätigen. Die Beteiligten eines Rechtsstreits haben ein ...

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