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Vereinsorganisation: Optimal und rechtlich sicher aufbauen / 2 Grundbegriffe der Vereinsorganisation

Stefan Wagner
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a) Der Begriff "Organ"

Wie bereits oben ausgeführt, benötigt der Verein als Körperschaft (juristische Person) zur Bildung und Äußerung seines Willens und zur Erledigung der Aufgaben natürliche Personen, die in Gremien zusammenkommen. Diese werden als Organe des Vereins bezeichnet.

Organe des Vereins sind aber nicht nur diejenigen Gremien, in denen die Willensbildung des Vereins stattfindet, sondern auch die Gremien, in denen andere Aufgaben des Vereins wahrgenommen werden (wie z. B. die Durchsetzung der inneren Ordnung im Verein und die vereinsinterne Kontrolle). Der Verein handelt durch seine Organe sowohl im Vereinsinnenbereich als auch durch das Organ Vorstand nach außen (gesetzliche Vertretung).

b) Selbst- und Drittorganschaft

Wenn nur ein Vereinsmitglied eine Organstellung im Verein erwerben kann, so spricht man von Selbstorganschaft. Bei Drittorganschaft kann auch ein Außenstehender (Nichtmitglied) eine Organstellung erlangen.

Das Vereinsrecht regelt diesen Fragenkomplex – wie so vieles – nicht. Daher gilt im Vereinsrecht der Grundsatz, dass auch ein Nichtmitglied z. B. in ein Vorstandsamt gewählt werden kann, wenn dies die Satzung nicht ausdrücklich ausschließt.

 
Hinweis

Die Satzung des Vereins muss die Frage der Selbst- oder Drittorganschaft sehr genau und bei Bedarf differenziert regeln. Trifft sie keine Regelungen, können auch Nichtmitglieder Organmitglieder des Vereins werden.

c) Einteilung der Organe

Die Organe des Vereins können grob in folgende Gruppen eingeteilt werden:

  • Willensbildung/Entscheidungen,
  • Ausführung/Geschäftsführung/Leitung,
  • Kontrolle/Aufsicht,
  • Rechtsprechung/Ordnung im Verein/Streitschlichtung,
  • Beratung.

d) Mitgliedschaft in mehreren Vereinsorganen

Die Frage, ob es zulässig ist, dass die gleiche Person eine Organfunktion in mehreren Organen hat, ist im...

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