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Verdeckte Gewinnausschüttung bei Rückstellung für drohende Haftungsinanspruchnahme nach § 73 AO (BB 2019, Heft 18, S. 999)

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Einführung

BFH, Urteil vom 24.10.2018, I R 78/16

ECLI:DE:BFH:2018:U.241018.IR78.16.0

Volltext des Urteils: BBL2019-917-1 unter www.betriebs-berater.de

KStG § 8 Abs.1, § 10 Nr. 2; EStG § 4 Abs. 1 S. 1, § 5 Abs. 1 S. 1; GewStG § 7; HGB § 249 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; AO § 73

1 Amtlicher Leitsatz

Aufwendungen einer Organgesellschaft aufgrund einer Haftungsinanspruchnahme für Körperschaftsteuerschulden des Organträgers nach § 73 AO fallen nicht unter das Abzugsverbot des § 10 Nr. 2 KStG. Sie sind als vGA zu qualifizieren.

2 Sachverhalt

Zwischen der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), damals in der Rechtsform einer GmbH, als Organgesellschaft und der B-AG als Organträgerin bestand seit dem . . . 1990 eine körperschaftsteuerrechtliche Organschaft, die zum 31. Dezember 2000 beendet wurde. Im Jahr 2005 wurden die Geschäftsanteile der Klägerin an andere Gesellschafter veräußert. Über das Vermögen der B-AG wurde im Jahr 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet.

Das für die B-AG i.L. zuständige Finanzamt teilte der Klägerin mit Schreiben vom 14. Oktober 2009 mit, dass es beabsichtige, sie für Körperschaftsteuerschulden der B-AG gemäß § 73 der Abgabenordnung (AO) in Haftung zu nehmen. Im Wege einer tatsächlichen Verständigung wurde ein quotaler Haftungsbetrag für die Körperschaftsteuer 2000 der B-AG i.L. von . . . EUR vereinbart. Ein entsprechender Haftungsbescheid erging unter dem 17. Juni 2010.

In ihrem Jahresabschluss zum 31. Dezember 2009 bildete die Klägerin wegen der drohenden Haftungsinanspruchnahme gemäß § 73 AO eine Rückstellung in Höhe von . . . EUR. Im Rahmen ihrer Körperschaftsteuererklärung für das Streitjahr (2009) wies sie ausdrücklich darauf hin, dass sie die Haftungsschulden nach § 73 AO als abzugsfähig ansehe, weil es sich nicht um Steuern i. S. des § 10 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) handele. Der Beklagte u...

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