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Urlaub [Stand 2022] / 4 Doppelansprüche

Britta Schwalm
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Wechselt ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz, ist es möglich, dass ihm bereits Urlaub durch den alten Arbeitgeber gewährt wurde. Gleichzeitig erwirbt er bei seinem neuen Arbeitgeber einen (Teil-)Urlaubsanspruch. Da solche Doppelansprüche vermieden werden sollen, besteht nach § 6 Abs. 1 BUrlG der Anspruch auf Urlaub nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt wurde. Urlaubsabgeltungsansprüche aufgrund eines früheren Arbeitsverhältnisses werden durch das Entstehen von Urlaubsansprüchen in einem nachfolgenden Arbeitsverhältnis nicht berührt.

§ 6 Abs. 1 BUrlG schließt nur Urlaubsansprüche in einem nachfolgenden Arbeitsverhältnis aus. Durch diese Regelung wird für den Arbeitgeber des vorangegangenen Arbeitsverhältnisses keine Kürzungsmöglichkeit eröffnet, noch ist danach ein Wahlrecht des Arbeitnehmers begründbar, sich wegen seiner Ansprüche an den früheren oder den nachfolgenden Arbeitgeber zu wenden.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.[1] Solange der Arbeitnehmer diese dem neuen Arbeitgeber nicht beibringt oder anderweitig nachweist, ob und wie viel Urlaub bereits gewährt ist, kann der neue Arbeitgeber die Urlaubsgewährung hinausschieben.

[1] § 6 Abs. 2 BUrlG.

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