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Urlaub / 4.4 Festlegung des Urlaubanspruchs

Christian Wäldele
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Hinsichtlich der Festlegung des Urlaubs enthält der TV-L keine Regelungen. Es greift daher § 7 Abs. 1 BUrlG. Danach erfolgt die Festlegung des Urlaubs durch den Arbeitgeber. Der fällige Urlaubsanspruch ist vom Beschäftigten durch Kundgabe seines Urlaubswunsches geltend zu machen. Fällig wird der Urlaubsanspruch – von den Sonderfällen der Teilurlaubsansprüche nach § 5 Abs. 1 Buchst. a und b BUrlG abgesehen – erstmalig nach Erfüllung der Wartezeit und anschließend jeweils mit Jahresbeginn.

 
Praxis-Beispiel

Der Beschäftigte beantragt im Oktober unter Inanspruchnahme von Urlaubsansprüchen des Folgejahres z. B. 4 Wochen Urlaub für Januar. Der Arbeitgeber kann diesen Urlaubswunsch nicht mit der Begründung ablehnen, die Urlaubstage seien noch nicht verdient. Allerdings könnte er formal die Ablehnung darauf stützen, dass der Urlaub noch nicht fällig ist.

Etwas anderes gilt, wenn zusammen Urlaub des laufenden Jahres und schon Urlaub des neuen Jahres geltend gemacht wird und die beantragte Gesamturlaubszeit sich über die Jahreswende erstreckt.[1] In diesem Fall kann der Arbeitgeber die Gewährung nicht mit der Begründung ablehnen, der Urlaubsanspruch sei noch nicht fällig.

Macht der Beschäftigte einen Urlaubswunsch geltend, kann der Arbeitgeber die Urlaubsgewährung zu diesem Zeitpunkt nur verweigern, wenn dem dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen (§ 7 Abs. 1 Satz 2 BUrlG). Hierbei entscheidet der Arbeitgeber nach pflichtgemäßem Ermessen unter Zugrundelegung des Einzelfalls, wobei die Ermessensentscheidung gerichtlich überprüfbar ist. Der Arbeitgeber ist Schuldner des Urlaubsanspruchs. Insofern darf seine Bestimmung nicht nach billigem Ermessen erfolgen, sondern er muss zur Verweig...

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