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Urlaub / 11.3.1.2 Anspruch auf Zusatzurlaub, wenn Schichten nicht tatsächlich geleistet werden

Christian Wäldele
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Für die Begründung eines Anspruchs auf Zusatzurlaub für ständige Wechselschichtarbeit bzw. ständige Schichtarbeit genügt weder der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses noch die Einteilung der Beschäftigten in einem Schichtplan. Erforderlich ist vielmehr, dass die Beschäftigten grundsätzlich ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit leisten (§ 27 Abs. 2 TV-L) bzw. überwiegend Wechselschicht- oder Schichtarbeit geleistet haben (§ 27 Abs. 3 TV-L).[1]

Nur dann, wenn der Einsatz im Schichtdienst aus den in Satz 2 der Protokollerklärung zu § 27 Abs. 2 und 3 TV-L genannten Gründen (Arbeitsbefreiung, Freizeitausgleich, bezahlter Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit in den Grenzen des § 22 TV-L) entfällt, ist dies für die Feststellung, ob ständige Wechselschichtarbeit oder ständige Schichtarbeit vorliegt, unschädlich.

 
Praxis-Tipp

Anspruch auf Zusatzurlaub für ständige Wechselschichtarbeit bzw. ständige Schichtarbeit besteht jedoch nur, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Beschäftigte leistet ständig Wechselschichtarbeit bzw. ständige Schichtarbeit und
  • dem Beschäftigten steht die Zulage für ständige Wechselschichtarbeit nach § 8 Abs. 7 Satz 1 bzw. die Zulage für ständige Schichtarbeit nach § 8 Abs. 8 Satz 1 zu (vgl. § 27 Abs. 1 Einleitungssatz).

Nach der Protokollerklärung zu § 27 Abs. 2 und 3 TV-L ist zwar u. a. die Arbeitsunfähigkeit ‹in den Grenzen des § 22› – also bis zu 39 Wochen – für den Begriff ‹ständige Wechselschichtarbeit› bzw. ‹ständige Schichtarbeit› unschädlich.

Anspruch auf die Zulage für ständige Wechselschichtarbeit bzw. ständige Schichtarbeit besteht nach der Rechtsprechung des BAG[2] jedoch nur, wenn die Arbeit wegen der in § 21 TV-L genannten Tatbestände ausfällt. Dies sind nach § 22 TV-L Urlaub und Arbeitsunfähigkeit in den ersten sechs Wochen der Krankhei...

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