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Unfallversicherung / 1.1.9.9.3 TOP 5 der AGBEIUE Sitzung 4-2010 vom 28.09.2010 - Prüfungen im Auftrag der Unfallversicherung ab dem 1. Januar 2010; Auswirkungen abweichender Betriebsstrukturen bei der Betriebsprüfung

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Az.: 0342/00-20-50-10-09

Sachverhalt:

0. Es geht um den Sachstand und die weitere Verfahrensweise bei Prüfungen, in denen einer Mitgliedsnummer innerhalb der Unfallversicherung mehrere Betriebsnummern eines Hauptbetriebs zuzuordnen sind (sogenannte 1:n-Fälle).
1. Während die Träger der Unfallversicherung als Ordnungsmerkmal jeweils unterschiedlich ausgestaltete Mitgliedsnummern vergeben, richtet sich die Zuständigkeit von Rentenversicherungsträgern für Arbeitgeberprüfungen bundeseinheitlich nach der Betriebsnummer. Eine für den Monat August 2010 vorgenommenen Auswertung der Basis- und Prüfplanungsdatei hat ergeben, dass in 95,45 Prozent der Fälle eine Betriebsnummer unmittelbar einer Mitgliedsnummer im Rahmen einer 1:1-Verbindung zuzuordnen ist (Anlage 1). Die von den Trägern der Rentenversicherung nach § 28p Abs. 1b SGB IV zu einer Betriebsnummer getroffenen Feststellungen betreffen regelmäßig nur eine einzige Mitgliedsnummer des jeweiligen Unfallversicherungsträgers. (vgl. AGBEIUE 4/2009, TOP 3).
2.

Entfallen auf eine Mitgliedsnummer mehrere Hauptbetriebsnummern, hat ein Unfallversicherungsträger zu einer Mitgliedsnummer fortlaufend Feststellungen zu berücksichtigen, welche von den Rentenversicherungsträgern innerhalb des jeweiligen Prüfzeitraums zu den Hauptbetriebsnummern getroffen werden. Da die Rentenversicherungsträger nicht verpflichtet sind, Arbeitgeberprüfungen zu den Hauptbetriebsnummern zu einem einheitlichen Zeitpunkt durchzuführen, müsste ein Unfallversicherungsträger den zu einer Mitgliedsnummer erstellten Beitragsbescheid i.S.d. § 168 SGB VII ggf. nachträglich mehrfach ändern, um sämtliche Prüffeststellungen der Rentenversicherungsträger zu erfassen. Bei einer Änderung eines Beitragsbescheides wären neben der Eigenumlage sowohl die Zuschläge/Nachlässe als auch...

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