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Unbezahlter Urlaub / 3 Beitragsberechnung

Michael Schulz
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3.1 Unbezahlter Urlaub bis zu einem Monat

Während des unbezahlten Urlaubs wird kein Arbeitsentgelt gezahlt. Die Zeit des unbezahlten Urlaubs wird – soweit die Monatsfrist nicht überschritten wird – jedoch als Sozialversicherungstage (SV-Tage) berücksichtigt.

 
Praxis-Beispiel

Unbezahlter Urlaub bis zu einem Monat und Beitragsberechnung

Beschäftigung mit Versicherungspflicht in allen Versicherungszweigen seit Jahren. Unbezahlter Urlaub vom 12.9. bis zum 7.10.

Ergebnis: Der unbezahlte Urlaub überschreitet die Monatsfrist (hier: 12.9. bis 11.10.) nicht. Die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht in dieser Zeit fort. Für die Beitragsberechnung sind im September und Oktober jeweils 30 SV-Tage und das erzielte Teilentgelt anzusetzen.

 
Wichtig

Keine Kürzung der Sozialversicherungstage

Solange der Zeitraum des unbezahlten Urlaubs nicht mehr als einen Monat umfasst, kommt es zu keiner Kürzung der SV-Tage.

3.2 Unbezahlter Urlaub länger als ein Monat

Kommt es zu einem Ende der entgeltlichen Beschäftigung, weil der unbezahlte Urlaub den Zeitraum von einem Monat überschreitet, sind auch die SV-Tage entsprechend zu reduzieren.

 
Praxis-Beispiel

Unbezahlter Urlaub länger als einen Monat

Beschäftigung mit Versicherungspflicht in allen Versicherungszweigen seit Jahren. Unbezahlter Urlaub vom 12.9. bis zum 11.11.

Ergebnis: Der unbezahlte Urlaub überschreitet die Monatsfrist 12.9. bis 11.10. Die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht nur bis zum 11.10. fort. In den betroffenen Monaten ergeben sich folgende Anzahl von SV-Tagen:

 
September 30 Tage Versicherungspflicht besteht in diesem Monat durchgehend
Oktober 11 Tage Die Tage bis zum Ende der Monatsfrist gelten auch ohne Entgeltzahlung als SV-Tage
November 19 Tage Nur der Zeitraum ab Wiederbeginn der Versicherungspflicht wird berücksichtigt

3.2.1 Auswirkungen auf die Beitragsberechnung aus dem laufenden Arbeitsentgelt

Eine Besonderheit gilt für die Beitragsberechnung, wenn der unbezahlte Urlaub über einen M...

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