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Umwelt- und Altlastenhaftung: Gesetzliche Regelungen – U ... / 2.3 Umfang der Ersatzpflicht

Dr. Michael Cirullies
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Es gilt das BGB

Ersetzt werden Personen- und Sachschäden, nicht aber reine Vermögensschäden. Ist jemand nur mittelbar geschädigt, stehen ihm wie im sonstigen Haftungsrecht von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen (§§ 844, 845 BGB) keine eigenen Ersatzansprüche zu.[1] Der Umfang des Anspruchs richtet sich grundsätzlich nach §§ 249 ff. BGB, soweit nicht §§ 11 ff. UmweltHG etwas anderes bestimmen. Dabei gilt grundsätzlich die Pflicht zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands.

Ökologische Schäden

Allerdings kann der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Doch im Hinblick auf die häufig große ökologische Bedeutung geringwertiger Sachen darf sich die Unverhältnismäßigkeit nicht vor allem am Sachwert des zerstörten oder beschädigten Gegenstands orientieren.[2]

Schmerzensgeld

Die Geltendmachung von Schmerzensgeld beurteilt sich nach § 253 Abs. 2 BGB ("billige Entschädigung in Geld"). Hier ist klargestellt, dass für alle Arten von Schadensersatzansprüchen Schmerzensgeld verlangt werden kann, also auch im Rahmen der Gefährdungshaftung und der vertraglichen Haftung.[3] Für den Bereich der Umwelthaftung ist dies in § 13 UmweltHG ausdrücklich normiert.

Haftungshöchstbeträge

Nach § 15 UmweltHG liegt die Haftungsgrenze bei 85.000.000 EUR. Die Haftungshöchstgrenze ist je Schadensfall vorgesehen, und zwar jeweils für die Haftung für Tötung, Körper- und Gesundheitsverletzungen einerseits und für die Haftung für Sachbeschädigungen andererseits.[4]

Mitverschulden

Trifft den Geschädigten ein Mitverschulden, hängt die Höhe des Ersatzanspruchs vom jeweiligen Verursachungsbeitrag ab (§§ 254 BGB, 11 UmweltHG).

Mehrere Schädiger

Haben mehrere Ersatzpflichtige den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner...

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