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Umwelt- und Altlastenhaftung bei Grundstücken: Zivilrech ... / 8 Haftung im Zwangsversteigerungsverfahren

Dr. Michael Cirullies
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Aufklärungspflicht des Rechtspflegers

Auch in der Zwangsversteigerung spielen wertmindernde Altlasten eine große Rolle. Mancher Ersteigerer erlebte dabei schon eine unangenehme Überraschung – wie in folgendem Fall:

 
Praxis-Beispiel

Kontaminiertes Grundstück

In einem Versteigerungsverfahren waren aufgrund eines Wertgutachtens ausreichende Tatsachen über eine Kontaminierung des Grundstücks bekannt. Hierüber informierte der Rechtspfleger die Bieter im Versteigerungsverfahren nicht. Nach dem Zuschlag erfuhr der Ersteher von den Belastungen und verlangte nunmehr von dem beklagten Land die Erstattung der Entsorgungskosten.

Amtshaftungsanspruch

Das OLG Karlsruhe[1] sprach ihm einen Amtshaftungsanspruch zu. Der Rechtspfleger im Versteigerungsverfahren habe ihm obliegende Amtspflichten, die drittschützende Wirkung haben, verletzt, indem er jeden Hinweis auf die Altlasten unterlassen hat. Diese Unterlassung ist kausal für den Schadenseintritt: Denn kontaminierte Grundstücke haben wegen der damit verbundenen Gefahren und Kosten keinen oder nur einen geringen Wert. Sie finden zudem kaum Bietinteressenten. Der Rechtspfleger muss folglich im Versteigerungstermin aktiv über die Belastung des Grundstücks aufklären; auf das Gutachten zu verweisen oder zu hoffen, dass dieses gelesen wurde, genüge nicht.

Unrichtiges Gutachten

Wenn sich bereits das Verkehrswertgutachten als falsch herausstellen sollte, weil der Sachverständige die Kontaminierung eines Grundstücks nicht erkannt hat, können gegen diesen Ansprüche aus § 839a BGB geltend gemacht werden.[2]

[1] OLG Karlsruhe, Beschluss v. 30.7.2010, 12 U 245/09, Rpfleger 2010 S. 688, dazu NJW-Spezial 2010 S. 705.
[2] Dazu oben Abschnitt 7. Zur Amtshaftung wegen unrichtiger Auskünfte des Gutachterausschusses im Zwangsversteigerungsverfahren vgl. BGH, Urteil...

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