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Umwelt- und Altlastenhaftung bei Grundstücken: Zivilrech ... / 6.5 Wertermittlung des Gutachterausschusses

Dr. Michael Cirullies
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Wer haftet für falsche Zahlen?

Im sanierungsrechtlichen Genehmigungsverfahren nach §§ 144, 145 BauGB[1] schaltet die Gemeinde in der Regel zur Wertermittlung den zuständigen Gutachterausschuss[2] ein. Geht dieser von einem viel zu niedrigen Verkehrswert aus und kommt es deshalb in der Folgezeit zu Verzögerungen im Genehmigungsverfahren und hierdurch zu einem Schaden des Antragstellers, stellt sich die Frage der Amtshaftung der Gemeinde oder des Landes als Träger des Gutachterausschusses. Diese Problematik kann auch im Zusammenhang mit Altlasten auftauchen.

Keine Haftung der Gemeinde

Inzwischen nimmt zwar auch der BGH an, dass die den Gutachtern obliegenden Amtspflichten auch drittbezogen seien und Schutzwirkungen zugunsten außenstehender Personen entfalten können.[3] Allerdings bestünden keine Amtshaftungsansprüche gegen die Gemeinde, da diese auf die Richtigkeit der Wertermittlung durch den Gutachterausschuss vertrauen dürfe; dessen Verschulden könne ihr nicht zugerechnet werden.

Regress gegen das Land

In Betracht kommt jedoch ein Anspruch gegen das Land, sofern festgestellt werden kann, dass der Gutachterausschuss schuldhaft gehandelt hat.[4]

 
Hinweis

Neue ImmoWertV

Zum 1.1.2022 ist die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) völlig neu gefasst worden.[5] Sie ist bei der Wertermittlung durch den Gutachterausschuss verbindlich anzuwenden.

[1] Vgl. dazu Gruppe 5, S. 188 ff.
[2] Vgl. §§ 192, 193 BauGB.
[3] BGH, Urteil v. 1.2.2001, III ZR 193/99, MDR 2001 S. 631 = BauR 2002 S. 449.
[4] Zur Amtshaftung wegen unrichtiger Auskünfte des Gutachterausschusses im Zwangsversteigerungsverfahren vgl. BGH, Urteil v. 6.2.2003, III ZR 44/02, MDR 2003 S. 628.
[5] Vom 14.7.2021 (BGBl. I S. 2805), eingehend dazu Beck, Grundeigentum 2022, S. 241.

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