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Umsatzsteuererhöhung: Vereinbarung von Teilleistungen in ... / 1. Wirtschaftlich abgrenzbarer Teil einer Werklieferung oder Werkleistung

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Eine Leistung ist dann wirtschaftlich teilbar, wenn sie nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise teilbar und nicht als Ganzes, sondern in Teilen geschuldet und bewirkt wird, Abschn. 180 UStR. Mit Erlass vom 28. 12. 1970 hatte das BMF zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen in der Bauwirtschaft Teilleistungen angenommen werden können und hatte dazu eine Anlage entwickelt, in der bestimmte Arten von Bauleistungen aufgeführt waren. Dort ergibt sich für die meisten Gewerke, dass eine haus- und blockweise Aufteilung der Leistung grundsätzlich als zulässig erachtet wird. Bei Gewerken, die üblicherweise in kleineren Einheiten erbracht werden, wie beispielsweise Putz- und Stuckarbeiten, hat die Finanzverwaltung darüber hinaus auch keine Bedenken bei einer Aufteilung nach Wohnungen oder Geschossen, es sei denn, die Arbeiten fließen untrennbar ineinander. Bei noch kleineren Leistungsteilen, wie beispielsweise Tischler-, Schlosser- oder Glaserarbeiten, wird je nach Art der Arbeit im Regelfall auch eine stückweise Aufteilung für noch zulässig befunden.[10]

Eine genaue Abgrenzung, inwieweit die Vereinbarung von Teilleistungen bei Bauleistungen möglich ist, erfolgt jedoch nicht. Es ist also notwendig, jeden Einzelfall gesondert zu betrachten, wobei die von der Finanzverwaltung entwickelte Anlage als grobe Richtschnur herangezogen werden kann.

Auch die Kommentarliteratur ist insoweit wenig aufschlussreich. So wird beispielsweise ausgeführt, eine Leistung sei dann wirtschaftlich teilbar, wenn sie in mehreren Teilmengen (Sukzessivleistungen) oder bei längerem Zeitraum (Dauerschuldverhältnis) ausgeführt werde.[11] Durch die Vereinbarung von Teilleistungen könne der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung nicht übergangen werden, wonach ein einheitlicher wirtschaftli...

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