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Umsatzsteuer-Voranmeldung 2020

Thomas Soehner
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Zusammenfassung

 
Überblick

Der folgende Beitrag erläutert die für die Umsatzsteuer-Voranmeldung 2020 und für den Antrag auf Dauerfristverlängerung einschließlich der Anmeldung der Sondervorauszahlung 2020 in Betracht kommenden Eintragungen in den amtlichen Formularen und gibt zahlreiche weiterführende Hinweise. Dabei wurden die neueste Rechtsprechung des BFH und des EuGH sowie die jüngsten Verwaltungsanweisungen eingearbeitet.

Die Kommentierung folgt Zeile für Zeile den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Umsatzsteuer-Voranmeldung ist gesetzlich in § 18 UStG, die Dauerfristverlängerung und die Sondervorauszahlung sind in den §§ 46–48 UStDV geregelt. Verwaltungsvorschriften dazu finden sich in Abschn. 18.1–18.7 UStAE.

1 Rechtliche Grundlagen der Umsatzsteuer-Voranmeldung

1.1 Vordrucke/elektronische Datenübermittlung

Für die Voranmeldungszeiträume ab Januar 2020 hat die Finanzverwaltung folgende Vordruckmuster eingeführt[1]:

  • USt 1 A – Umsatzsteuer-Voranmeldung 2020
  • USt 1 H – Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2020

Auf Antrag können auch Vordrucke genehmigt werden, die von den amtlichen Mustern abweichen.[2]

Die Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen dem Finanzamt grundsätzlich auf elektronischem Weg durch Datenfernübertragung[3] übermittelt werden. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten, z. B. wenn ein Steuerpflichtiger nicht über die technischen Voraussetzungen verfügt, die für die elektronische Übermittlung nach der Abgabenordnung (AO) eingehalten werden müssen[4], auf eine elektronische Übermittlung verzichten.[5] In diesem Fall hat der Unternehmer eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Muster abzugeben.[6]

 
Wichtig

Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen nur noch mit Authentifizierung

Die elektronische Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen ist seit 2013 nur noch mit Authentifizie...

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