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Umsatzsteuer- und Vorsteuerverprobung 2021

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Zusammenfassung

Die Verprobung der Umsatzsteuer (Vorsteuer) gehört zu den Grundaufgaben bei der Finanzbuchhaltung. Durch die permanenten Änderungen des Umsatzsteuerrechts stellt diese Verprobung den Anwender vor immer größere Herausforderungen. Nun war – zeitlich befristet – durch die temporäre Steuersatzabsenkung in 2020 eine weitere Hürde hinzugetreten, die nicht nur die Abstimmung der buchhalterisch erfassten Umsatzsteuer von der in den Voranmeldungen oder in der Jahressteuererklärung erfassten Umsatzsteuer 2020 erschwerte, sondern auch noch in der Buchhaltung 2021 zu erhöhten Anforderungen führt.

Temporäre Steuersatzabsenkung

Zur Abmilderung der durch die Corona-Pandemie ausgelösten wirtschaftlichen Schwierigkeiten war für die Umsätze, die nach dem 30.6.2020, aber vor dem 1.1.2021 ausgeführt wurden, der Regelsteuersatz[1] von 19 % auf 16 % und für die dem ermäßigten Steuersatz[2] unterliegenden Umsätze von 7 % auf 5 % abgesenkt worden.

 
Wichtig

Zeitpunkt der Ausführung entscheidend

Für die Anwendung des zutreffenden Steuersatzes kommt es ausschließlich auf den Zeitpunkt der Ausführung des jeweiligen Umsatzes an. Die Art der Besteuerung (Soll- oder Istbesteuerung), der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung oder der Moment der Vereinnahmung sind für die Bestimmung des Steuersatzes unbeachtlich.

Für den Veranlagungszeitraum 2021 hat die Absenkung unmittelbar Auswirkungen auf Unternehmer, die ihre Umsätze nach vereinnahmten Entgelten (Istbesteuerung) besteuern, wenn für die in der zweiten Hälfte 2020 ausgeführten Umsätze die Gegenleistung erst in 2021 vereinnahmt wird. Mittelbar Auswirkung hat die temporäre Steuersatzabsenkung bei den Unternehmern, die ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten (Sollbesteuerung) erfassen, soweit es in 2021 zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage[...

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