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Umsatzsteuer, Kleinunternehmer / 4 Grenzwerte für die Kleinunternehmerregelung

Michele Schwirkslies
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Es sind 2 Grenzwerte zu beachten, die bis einschließlich 31.12.2024 unterschiedlich zu ermitteln sind. Beim Vorjahresumsatz geht es um die Beträge, die tatsächlich zugeflossen sind. Beim zweiten Grenzwert handelt es sich um eine Schätzung nach den Verhältnissen zu Beginn des jeweiligen Jahres. Der voraussichtliche Umsatz im laufenden Jahr darf nicht höher sein als 50.000 EUR.

Durch das Jahressteuergesetz 2024 sind die zwei Grenzwerte ab dem 01.01.2025 nunmehr einheitlich zu ermitteln. Der Vorjahresumsatz in Höhe von 50.000 EUR ist, ebenso wie der Umsatz des laufenden Kalenderjahres von 100.000 EUR, nach den tatsächlich zugeflossenen Beträgen zu ermitteln. Eine Schätzung ist ab 2025 nicht mehr notwendig.

4.1 Höhe des Vorjahresumsatzes

Unternehmer, deren Umsatz im Vorjahr 25.000 EUR (bis einschließlich 31.12.2024: 22.000 EUR und bis einschließlich 2019: 17.500 EUR) nicht überschritten hat, sind Kleinunternehmer. Wird der Grenzwert auch nur um 1 EUR überschritten, müssen die Betriebseinnahmen des Folgejahres zwingend der Umsatzsteuer unterworfen werden. Der "Vorjahresumsatz" ist also der Grenzwert, auf den es entscheidend ankommt.

 
Praxis-Beispiel

Vorjahreswert

Ein Unternehmer übt eine selbstständige nebenberufliche Tätigkeit als EDV-Berater aus. Seine Umsätze, die ihm in der Zeit vom 1.1. bis 31.12.01 zufließen, betragen 24.200 EUR. Da er den Grenzwert von 25.000 EUR nicht überschreitet, kann er auch im Jahr 02 als Kleinunternehmer seine Umsätze ohne Umsatzsteuer abrechnen.

Bei der Ermittlung des Grenzwerts ist die private Pkw-Nutzung nur dann zu erfassen, wenn der Unternehmer zuvor bei der Anschaffung einen Vorsteuerabzug geltend machen konnte. Es werden dann auch nur die Beträge einbezogen, für die Umsatzsteuer anfallen würde. Somit sind die Beträge nicht einzubeziehen, bei denen keine Umsatzsteuer in Rechnu...

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