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Umsatzsteuer / 10 Geschäftsveräußerung im Ganzen (§ 1 Abs. 1a UStG)

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Seit dem 1.1.1994 unterliegen die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen nicht mehr der Umsatzsteuer (§ 1 Abs. 1a UStG). Als Geschäftsveräußerung im Ganzen gilt hierbei die entgeltliche oder unentgeltliche Übereignung eines ganzen Unternehmens oder eines in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführten Betriebs.

Für Wohnungs- und Immobilienunternehmen gilt, dass die Lieferung eines vermieteten Grundstücks im Regelfall eine Geschäftsveräußerung im Ganzen ist. Dagegen liegt bei der Veräußerung eines vermieteten Objekts an den bisherigen Mieter zu dessen eigenen wirtschaftlichen Zwecken ohne Fortführung des Vermietungsunternehmens keine Geschäftsveräußerung vor. Andererseits liegt bei der Übertragung von nur teilweise vermieteten oder verpachteten Grundstücken eine Geschäftsveräußerung vor, wenn die nicht genutzten Flächen zur Vermietung oder Verpachtung bereitstehen und die Vermietungstätigkeit vom Erwerber für eine nicht unwesentliche Fläche fortgesetzt wird (vgl. Abschnitt 1.5. Abs. 2 UStAE).

Die Geschäftsveräußerung im Ganzen löst beim Veräußerer keine Pflicht zur Vorsteuerberichtigung aus. Die Nichtsteuerbarkeit der Umsätze ist keine andere Verwendung i. S. v. § 15a Abs. 1 UStG. Die Pflicht zur Vorsteuerberichtigung wegen Änderung der Verhältnisse (§ 15a Abs. 1 UStG) trifft ausschließlich den Erwerber. Dieser tritt diesbezüglich in die Rechtsstellung des Veräußerers ein (§ 1 Abs. 1a Satz 3 i. V. m. § 15a Abs. 1, Abs. 10 UStG; vgl. Abschnitt 15a.2. Abs. 3 und 15a.10. UStAE).

Bezüglich des Vorsteuerberichtigungszeitraumes gemäß § 15a UStG gilt bei einer Geschäftsveräußerung im Ganzen, dass der für das Wirtschaftsgut maßgebliche Berichtigungszeitraum nicht unterbrochen wird. Der Veräußerer ist verpf...

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