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Umgang mit ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern / 2.1 Kann ein Vorstand kollektiv zurücktreten?

Stefan Wagner
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Praxis-Beispiel

Der Rücktritt dreier Vorstandsmitglieder

Ein Vereinsvorstand nach § 26 BGB bestand aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern. Jeweils zwei der Vorstandsmitglieder vertraten den Verein im Rechtsverkehr. In einer Vorstandssitzung traten alle drei Vorstandsmitglieder laut Protokoll zurück und meldeten die Eintragung ihrer Löschung beim Registergericht an. Das lehnte die Löschung und die Amtsniederlegung ab, die Niederlegung sei rechtsmissbräuchlich und unwirksam. Dagegen legten die Vorstandsmitglieder Beschwerde ein – ohne Erfolg.

Das Oberlandesgericht (OLG) München hat folgendermaßen entschieden (Urteil vom 06.04.2010, Az.: 31 Wx 170/09):

  • Ein ehrenamtlicher Vorstand kann grundsätzlich sein Amt jederzeit niederlegen. Die Niederlegung darf jedoch nicht zur "Unzeit" erfolgen, d. h. dem Verein muss eine angemessene Zeit bleiben, das frei werdende Vorstandsamt anderweitig zu besetzen. Eine solche "Unzeit" wird in der Regel dann angenommen, wenn durch die Amtsniederlegung die zur Vertretung des Vereins erforderlichen Vorstandsmitglieder nicht mehr vorhanden sind und der Verein zeitweilig handlungsunfähig wird.
  • Die Amtsniederlegung eines Vorstandsmitglieds ist eine einseitige, empfangsbedürftige organschaftliche Erklärung. Sie ist gegenüber dem Bestellungs- und Abberufungsorgan (regelmäßig die Mitgliederversammlung) oder – soweit die Niederlegung außerhalb einer Mitgliederversammlung erklärt wird – an eines der übrigen Vorstandsmitglieder zu richten (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB). Im Beispielfall wollten alle Vorstandsmitglieder (kollektiv) zurücktreten. Dies war schon deshalb nicht möglich, da ein Vertreter des Vereins (§ 26 BGB)fehlte, gegenüber dem der Rücktritt erklärt werden konnte.
  • Der Rücktritt der Vorstandsmitglieder verstieß zudem gegen die Satzung. Diese sah v...

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