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Überstunden / 1 Überstundenvergütung ist Arbeitslohn

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Die Überstundenvergütung gehört zum steuerpflichtigen laufenden Arbeitslohn und ist dem Abrechnungsmonat zuzuordnen, in dem sie geleistet wurde.[1] Bei regelmäßig anfallenden Überstunden darf die Vergütung auch zeitversetzt in dem Monat abgerechnet und versteuert werden, in dem sie gezahlt wird. Nur in Ausnahmefällen, wenn die Auszahlung der Überstundenvergütung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt, kommt eine Versteuerung als sonstiger Bezug in Betracht.

 
Achtung

Ab 2025 keine Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren

Nachgezahlte Überstundenvergütungen, die für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten veranlagungszeitraumübergreifend geleistet werden, können ermäßigt mit der Fünftelregelung besteuert werden.[2]

Ab dem Jahr 2025 ist die Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht mehr zulässig. Sie kann nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung beantragt werden. Die Nachzahlung ist dann in Zeile 10 der Lohnsteuerbescheinigung gesondert auszuweisen.[3]

Gutschrift auf Zeitwertkonto

Gewährt der Arbeitgeber für Überstunden einen späteren Freizeitausgleich, entstehen keine lohnsteuerlichen Folgerungen; lediglich die Zeitgutschrift wird aufgelöst.[4]

[1]

S. Entgelt.

[2] BFH, Urteil v. 2.12.2021, VI R 23/19, BStBl 2022 II S. 442.
[3] § 39b Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG wurde durch das Wachstumschancengesetz gestrichen.
[4]

S. Arbeitszeitkonto.

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