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Überkreuz mit der Überkreuzablösung – Kein Vorrang von Betriebsvereinbarungen gegenüber "transformierten" tariflichen Ansprüchen beim Betriebsübergang? (BB 2009, Heft 4, S. 158)

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Zusammenfassung

 
Überblick

Die neuere Rechtsprechung des BAG erteilt der sogenannten Überkreuzablösung von in das Individualarbeitsverhältnis transformierten Tarifregelungen durch beim Erwerber geltenden Betriebsvereinbarungen eine Absage. Dieser Beitrag fasst die Judikatur zu diesem Thema zusammen und setzt sich hiermit unter Darstellung der Praxisfolgen kritisch auseinander.

I. Einführung

In zwei neueren Entscheidungen hat das BAG zur sog. "Überkreuzablösung" von bei einem Betriebsveräußerer geltenden Tarifregelungen durch eine beim Erwerber gültige Betriebsvereinbarung Stellung genommen. Zunächst hat der 1. Senat am 6.11.2007 klargestellt, dass die individualarbeitsvertragliche ("transformierte") Weitergeltung von Vergütungsregelungen eines Tarifvertrags nicht gemäß § 613a Abs. 1 S. 2, 3 BGB durch eine beim Betriebsnachfolger greifende – für die übergehenden Arbeitnehmer ungünstigere – Betriebsvereinbarung ausgeschlossen wird[1]. Bereits zuvor hatte derselbe Senat Bedenken gegen die Möglichkeit einer solchen Überkreuzablösung beim Betriebsübergang angedeutet[2]. Wenige Tage später, nämlich am 13.11.2007, hat der für das Betriebsrentenrecht zuständige 3. BAG-Senat geurteilt, dass der Betriebserwerber gemäß § 613a Abs. 1 S. 2 BGB individualvertraglich an beim Veräußerer tariflich begründete Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gebunden bleibt und diese Ansprüche nicht durch eine beim Erwerber bestehende Betriebsvereinbarung zu diesem Gegenstand abgelöst werden können[3]. Mit den Entscheidungen hat das BAG entsprechende Urteile der unteren Instanzen bestätigt[4]. Entgegen dieser Judikatur wird die Möglichkeit einer Ablösung tariflicher durch betriebsverfassungsrechtliche Regelungen beim Betriebsübergang von der herrschenden Lehre bejaht[5].

Auch wenn eine Kollisionslage von Tarif...

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