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Türkei (europäischer Teil der Türkei: 3 %) [Stand 2022] / 6.1 Sachleistungsprinzip

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Im Bereich der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung gilt grundsätzlich das Sachleistungsprinzip. Für die Leistungsinanspruchnahme in der Türkei gilt ein ähnliches Verfahren.

Leistungsumfang

Hinsichtlich des Leistungsumfanges ist zu beachten, dass die entsandten Personen nur sofort notwendige Sachleistungen in in Anspruch nehmen können. Dieser Begriff wird von der türkischen Seite sehr eng ausgelegt. Die türkische beschränkt die Leistungen auf akute Notfallleistungen. Nach der Definition der türkischen Seite besteht ein nur, wenn ein medizinischer Eingriff innerhalb von 24 Stunden nach dem Eintritt des jeweiligen Vorfalls, z. B. eine plötzlich auftretende Krankheit, ein Unfall oder eine Verletzung vorgenommen werden muss. Des Weiteren besteht ein Anspruch ein Risiko des Todes besteht. bBegleiten die Familienangehörigen den entsandten Arbeitnehmer, so können auch sie Sachleistungen mit der Anspruchsbescheinigung T/A 11 ausschließlich nach der oben genannten Definition erhalten.

6.1.1 Kostenerstattung bei Krankheit

Haben der entsandte Arbeitnehmer oder seine Familienangehörigen Leistungen zulasten des Arbeitgebers in Anspruch genommen, so kann sich der Arbeitgeber die Kosten von der Krankenkasse erstatten lassen. Hierbei bestehen mehrere Möglichkeiten. Die Krankenkasse kann dem Arbeitgeber die Kosten in der Höhe erstatten, in der diese bei einer Behandlung in Deutschland angefallen wären.[1] Neben der Kostenerstattung nach deutschem Recht besteht auch die Möglichkeit der Kostenerstattung nach den Regelungen des deutsch-türkischen Abkommens über Soziale Sicherheit. Nach dieser Regelung hat der Arbeitgeber Anspruch auf die Kosten, die im Rahmen der Leistungsaushilfe angefallen wären. Da beide Ansprüche bestehen, erstattet die Krankenkasse dem Arbeitgeber den jeweils höheren Betrag.

[1] § 17 SGB V.

6.1.2 Arbeitsunfähigkeit

Wird ein Arb...

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