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Trinkwasserverordnung / 6.1 Rechtliche und normative Grundlagen

Hans-Thomas Damm
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§ 9 Trinkwasserverordnung

(6) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem Wasserversorgungsgebiet Mikroorganismen oder chemische Stoffe vorkommen, die eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen und für die in den Anlagen 1 und 2 kein Grenzwert aufgeführt ist, legt das Gesundheitsamt unter Beachtung von § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 fest, bis zu welchen Konzentrationen und für welchen Zeitraum diese Mikroorganismen oder chemischen Stoffe im Trinkwasser enthalten sein dürfen. Absatz 7 bleibt unberührt.

Dieser vorstehende Verordnungstext wurde durch die Änderung der Trinkwasserverordnung[1] in § 3 Ziffer 13 wie folgt konkretisiert: Eine Gefährdungsanalyse ist hiernach die systematische Ermittlung von Gefährdungen der menschlichen Gesundheit sowie von Ereignissen oder Situationen, die zum Auftreten einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch eine Wasserversorgungsanlage führen können, unter Berücksichtigung

  • der Beschreibung der Wasserversorgungsanlage,
  • von Beobachtungen bei der Ortsbesichtigung,
  • von festgestellten Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik,
  • von sonstigen Erkenntnissen über die Wasserbeschaffenheit, die Wasserversorgungsanlage und deren Nutzung sowie
  • von Laborbefunden und deren örtlicher Zuordnung.

Eine Gefährdungsanalyse umfasst die systematische Ermittlung von Gefährdungen und Ereignissen in den Prozessen der Wasserversorgung. Diese Sicht des DVGW findet sich im DVGW-Arbeitsblatt W 1001.

Bei Überschreiten des technischen Maßnahmenwerts kann das zuständige Gesundheitsamt nach § 9 Abs. 6 anweisen, dass der Unternehmer bzw. Inhaber der Trinkwasserinstallation unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen eine zu dokumentierende Ortsbesichtigung durchführt. Im Zusammenhang damit hat er eine Gefährdungsanalyse und Übe...

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