Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Tod des Mitglieds – Was ist zu beachten? / 5 Freistellungsauftrag des verstorbenen Mitglieds

Thomas Schlüter
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Im Todesfall verliert der erteilte Freistellungsauftrag für alle Konten und Depots des Verstorbenen mit sofortiger Wirkung seine Gültigkeit, d.h. auch für die Dividenden auf die Geschäftsguthaben für übernommene Geschäftsanteile. Von den Besonderheiten bei Ehegatten abgesehen (siehe nachfolgend), hat der erteilte Freistellungsauftrag des verstorbenen Mitglieds für Alleinerben oder die jeweiligen Mitglieder einer Erbengemeinschaft somit keinen Bestand.[25]

Eine Erbengemeinschaft kann im Hinblick auf die (befristet oder unbefristet) erworbene Mitgliedschaft des Erblassers auch keinen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilen.

Mit dem Tod eines Ehegatten entfällt die Wirkung des gemeinsam erteilten Freistellungsauftrags für Gemeinschaftskonten und für Konten und Depots, die auf den verstorbenen Ehegatten lauten.

Da dem verwitweten Steuerpflichtigen im Todesjahr noch der gemeinsame Sparer-Freibetrag und der doppelte Werbungskosten-Pauschbetrag zustehen, bleibt der gemeinsame Freistellungsauftrag allerdings bis zum Ende des laufenden Veranlagungszeitraums noch für solche Kapitalerträge wirksam, bei denen die alleinige Gläubigerstellung des Verwitweten feststeht.[26] Entsprechendes gilt für eine den Ehegatten erteilte Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung).

Der Freistellungsauftrag muss jedoch im Folgejahr vom Hinterbliebenen mit dem Sparerfreibetrag für eine Einzelperson neu erteilt werden.

[25] Siehe dazu Richtlinie der Finanzbehörden zu § 44 b EStG, R 44b. 2 Abs. 2 Satz 5 EStR; siehe u.a. auch Landesamt für Steuern und Finanzen Sachsen v. 16.4.2013, S2252-110/1-211: Gehen festverzinsliche Wertpapiere, Sparbücher und ähnliche Kapitalforderungen, die nicht mit dem Tod des Inhabers fällig werden, während einer laufenden Zinsperiode im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf e...

Dieser Inhalt ist unter anderem im WohnungsWirtschafts Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Produktempfehlung


Zum Thema haufe.de
Haufe Shop: Frauen können Finanzen
Frauen können Finanzen
Bild: Haufe Shop

Geld bewusst nutzen: Dani Parthum, die „Geldfrau“, zeigt dir, wie Geld zur Kraftquelle wird, du klug fürs Alter investierst und finanziell eigenständig bleibst – auch in der Partnerschaft. Ein Buch mit klarem Wissen, echten Fällen und persönlichen Reflexionen.


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren