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TKG-Novelle: Vorwort

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Das zum 1.12.2021 in Kraft getretene Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKMoG) hat das schrittweise Auslaufen der derzeitigen betriebskostenrechtlichen Umlagefähigkeit der Entgelte für den TV-/Breitbandanschluss gemäß § 2 Nr. 15 Betriebskostenverordnung (BetrKV) eingeläutet. Für seit dem 1.12.2021 neu errichtete Anlagen ist die Umlagefähigkeit bereits jetzt ausgeschlossen, für bestehende Anlagen ist sie noch bis zum 30.06.2024 möglich.

Für Wohnungsunternehmen, die bisher Vereinbarungen mit einer Abrechnung der Versorgungsentgelte über die Betriebskosten geschlossen oder solche geplant haben, bedeuten die gesetzliche Änderungen nicht weniger als einen erzwungenen Strategiewechsel. Denn vielfach sind bisherige Gestaltungen der Vereinbarungen von Wohnungsunternehmen und Netzbetreibern unattraktiv oder unmöglich geworden.

Aufgrund des Bestandsschutzes für die Umlagefähigkeit bis zum 30.6.2024 besteht ein unmittelbarer Entscheidungsbedarf vorrangig nur bei neuen Anlagen mit einem Errichtungstermin nach dem 1.12.2021 sowie bei aktuellen Ausschreibungen und zeitnah auslaufenden Betreiberverträgen. Ich empfehle daher weiter dringend, alle Ihnen zugehenden vertraglichen Offerten ohne Zeitdruck gründlich zu prüfen und zu vergleichen.

Mit der vorliegenden Arbeitshilfe wollen wir Ihnen dazu eine bestmögliche Unterstützung geben, auch wenn noch nicht alle Rechtsfragen geklärt sind. Darin werden neben der aktuellen Fortschreibung unserer im Mai und zuletzt im Dezember 2021 aktualisierten und ergänzten FAQ-Bewertungshilfe der Änderungen weitere Fallkonstellationen unter rechtlichen und strategischen Aspekten analysiert. Dabei ist auch eine zugunsten eines Wohnungsunternehmens ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 18.11.2021 berücksichtigt, die in der erst im Janua...

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